Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tavola GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Eichbichlstr. 5, 83071 Stephanskirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 10225
EUID
DED2910V.HRB10225
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Traunstein
Aktenzeichen
601 IN 241/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Severin Kiesl
Adresse
Prinzregentenstraße 5, 83022 Rosenheim
Telefon
+49(8031)233890
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2026 , 09:05 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Küchen, Haushaltswaren aller Art, sowie Tee, Kaffee.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Traunstein hat über den Antrag der Tavola GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am 09.07.2026 um 09:05 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Severin Kiesl bestellt worden. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 601 IN 241/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Tavola GmbH, Eichbichlstraße 5, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsfüh-
rer Dr. Griehl Manfred
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 10225
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Griehl & Col…
Az.: 601 IN 241/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Tavola GmbH, Eichbichlstraße 5, 83071 Stephanskirchen, vertreten durch den Geschäftsfüh-
rer Dr. Griehl Manfred
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 10225
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Griehl & Coll., Eichbichlstraße 5, 83071 Stephanskirchen, Gz.: 75-26 GR"0
/am D2/789-26
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 In-
sO)wird am 09.07.2026 um 09:05 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Severin Kiesl, Prinzregentenstra-
ße 5, 83022 Rosenheim, Telefon: +49(8031)233890, Telefax: +49(8031)13892, Email:
kanzlei@kiesl.de.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldne-
rin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
20 - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 09.07.2026
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