Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Tayat, Batuhan
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Bayern
Adresse
Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRA 4333
EUID
DED4708V.HRA4333
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 249/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
04.01.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
14.02.2025
Einstellung des Verfahrens
05.01.2026
Frist zur Einlegung von Einwendungen
25.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Tayat Batuhan (Inhaber der Grill Lounge, Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K.) ist am 04.01.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt worden. Das Verfahren ist infolge der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt. Der Insolvenzbeslag bleibt für bestimmte Steuererstattungsansprüche (Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kfz-Steuer und Kirchensteuer) für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 sowie für bis zur Aufhebung entstandene Ansprüche aufrechterhalten; eine Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge ist angeordnet. Im Rahmen der Schlussverteilung wurde ein Verteilungsmasse in Höhe von 5.785,46 EUR festgestellt, wobei die Masseverbindlichkeiten 1.059,18 EUR betragen und Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 81.76\
7,32 EUR feststehen. An Insolvenztabellengläubiger erfolgt keine Zahlung.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tayat Batuhan ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Der Insolvenzverwalter Stefan Herrmann hat am 04.01.2024 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Am 05.01.2024 wurde das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt, wobe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Tayat Batuhan ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Der Insolvenzverwalter Stefan Herrmann hat am 04.01.2024 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Am 05.01.2024 wurde das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt, wobei der Insolvenzbeschlag für bestimmte Steuererstattungsansprüche aufrechterhalten und eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Der Verwalter wurde mit dieser beauftragt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet; die Prüfung erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 14.02.2025 bestand. Später wurde die Schlussverteilung angekündigt, bei der eine Verteilungsmasse von 5.785,46 EUR und Masseverbindlichkeiten von 1.059,18 EUR bestanden. An Insolvenztabelle gläubiger gemäß § 38 InsO erfolgte keine Zahlung. Ein Einstellungstermin nach § 211 InsO war für den 25.03.2026 angesetzt, um über die Schlussrechnung und andere Angelegenheiten zu entscheiden. Die Vergütung des Verwalters wurde festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Wü…
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4333
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Keller Hoffmann Partnerschaft mbB, Königsplatz 6, 97318 Kitzingen, Gz.: 2023/10175
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Herrmann, Berliner Platz 12, 97080 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.558,10 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Wü…
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4333
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Keller Hoffmann Partnerschaft mbB, Königsplatz 6, 97318 Kitzingen, Gz.: 2023/10175
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
- Anhörung zu dem Antrag d. Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 249/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Tayat Batuhan, Inhaber der Grill Lounge, Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e. K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg
findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Zu berücksichtigen sind das Honorar und die Auslagen des Ins…
IN 249/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Tayat Batuhan, Inhaber der Grill Lounge, Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e. K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg
findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Zu berücksichtigen sind das Honorar und die Auslagen des Insolvenzverwalters, (restliche) Gerichtskosten sowie gegebenenfalls anfallende Kontoführungsgebühren und Verwahrentgelte. Eine Verteilungsmasse ist in Höhe von 5.785,46 EUR vorhanden. Die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO beziffern sich auf 1.059,18 EUR. Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 81.769,32 EUR festgestellt. Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO wurde am 04.01.2024 angezeigt. Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt. An Insolvenztabellengläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg -Insolvenzgericht- Ottostraße 5, 97070 Würzburg, Geschäftszeichen: IN 249/23 niedergelegt.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Stefan Herrmann als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Wü…
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4333
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Keller Hoffmann Partnerschaft mbB, Königsplatz 6, 97318 Kitzingen, Gz.: 2023/10175
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hat der Insolvenzverwalter am 04.01.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Wü…
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4333
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Keller Hoffmann Partnerschaft mbB, Königsplatz 6, 97318 Kitzingen, Gz.: 2023/10175
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
sämtliche Steuererstattungsansprüche des Schuldners aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind,
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Stefan Herrmann beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Wü…
IN 249/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Tayat Batuhan, geboren am 12.11.1992, Margetshöchheimer Straße 37, 97299 Zell
Inhaber der Grill Lounge, Benzstraße 5, 97082 Würzburg
Inhaber der Papier-Kittler, Inhaber Tayat Batuhan e.K., Friedrich-Spee-Straße 1, 97072 Würzburg, Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRA 4333
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Keller Hoffmann Partnerschaft mbB, Königsplatz 6, 97318 Kitzingen, Gz.: 2023/10175
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18, 19 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 10.01.2025
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