Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TDI Hansen & Thöne GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Flugplatzstr. 33 A, 55126 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 6602
EUID
DET2304V.HRB6602
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 145/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Kanzlei
Hezel Hancke
Adresse
Kaiserstraße 39, 55116 Mainz
Telefon
06131/3270-400
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
18.03.2025
Schlusstermin
29.12.2025
Aufhebung
24.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung, Projektierung, Planung, Fertigung, Installation und Vertrieb von Elektroanlagen, Steuerungs- und Automatisierungsanlagen aller Art einschließlich Software sowie Medizintechnik, ferner alle Tätigkeiten, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen gleichartigen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu unterhalten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH ist am 24.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Mainz am 28.10.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und den Stichtag für den Schlusstermin auf den 29.12.2025 festgelegt. Der verfügbare Massebestand wurde mit 129.610,19 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen in Höhe von 243.071,23 EUR zu berücksichtigen waren. Vor der Aufhebung wurden die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des endgültigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, festgesetzt. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wurde aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH ist am 24.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Mainz am 28.10.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und den Stichtag für den Schlusstermin auf den 29.12.2025 festgelegt. Bis zu dies…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH ist am 24.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Mainz am 28.10.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und den Stichtag für den Schlusstermin auf den 29.12.2025 festgelegt. Bis zu diesem Datum konnten Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Der verfügbare Massebestand wurde mit 129.610,19 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen in Höhe von 243.071,23 EUR zu berücksichtigen waren. Vor der Aufhebung wurden auch Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen war auf den 18.03.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, vertr. d.d. GF Olaf Hansen und Ute Thöne, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), ist am 24.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Gesch…
280 IN 145/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, vertr. d.d. GF Olaf Hansen und Ute Thöne, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), ist am 24.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 24.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke f…
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 326.903,63 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Folgende Erhöhung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung wurde beantragt:
-Betriebsfortführung i.H.v. 10 %
-Insolvenzgeld-Vorfinanzierung i.H.v. 10 %
-Vorbereitung der übertragenden Sanierung i.H.v. 15 %
Die Erhöhung ist angemessen, es wird auf die Erläuterung des Insolvenzverwalters im Antrag verwiesen.
In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von 35 % festgesetzt.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen, (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgese…
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen, (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Folgende Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung wurde beantragt:
-Übertragende Sanierung i.H.v. 10 %
-geführte Prozesse i.H.v. 15 %
-Aus- u. Absonderungsansprüche i.H.v. 25 %
Die Erhöhung ist angemessen, es wird auf die Erläuterung des Insolvenzverwalters im Antrag verwiesen.
-Abschläge i.H.v. 10 %
In der Gesamtschau wird ein Zuschlag von 40 % festgesetzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung d…
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 29.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen, Die Bein 7, 55218 Ingelheim, (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne, Prunkgasse 1, 55126 Mainz, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das…
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen, Die Bein 7, 55218 Ingelheim, (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne, Prunkgasse 1, 55126 Mainz, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3270-400, Fax: 06131/3270-409, E-Mail: mainz@hezel-hancke.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 129.610,19 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 243071,23 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Mainz, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen, Die Bein 7, 55218 Ingelheim, (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne, Prunkgasse 1, 55126 Mainz, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mün…
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen, Die Bein 7, 55218 Ingelheim, (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne, Prunkgasse 1, 55126 Mainz, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im s…
280 IN 145/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDI Hansen & Thöne GmbH, Flugplatzstraße 33a, 55126 Mainz (AG Mainz, HRB 6602), vertr. d.: 1. Olaf Hansen (Geschäftsführer), 2. Ute Thöne (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 18.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 23.01.2025
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