der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung der TDS GmbH & Co., sowie die Durchführung von nationalen und internationalen Transporten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), ist die Schlussverteilung erfolgt. Zuvor wurde am 01.07.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei der Stichtag für den Schlusstermin auf den 22.08.2025 festgelegt wurde. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Benner hatte zuvor die Durchführung der Schlussverteilung angezeigt, wobei Forderungen in Höhe von 164.257,64 € zu berücksichtigen waren und ein verfügbarer Betrag von 6.679,72 € (abzüglich Massekosten) zur Verfügung stand. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss festgesetzt. Das Verfahren ist schließlich aufgrund der Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 39/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer), ist das Verfahren aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung…
3 IN 39/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer), ist das Verfahren aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 39/20 TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer),:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger, Amtsgericht Wetzlar, AZ. - 3 IN 39/20 -, hat der Insolvenzverwalter d…
3 IN 39/20 TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer),:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger, Amtsgericht Wetzlar, AZ. - 3 IN 39/20 -, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schlussverteilung stattfinden soll.
Verfügbar sind 6.679,72 € abzüglich noch zu begleichender Massekosten. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 164.257,64 €.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes Wetzlar zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Wetzlar, 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt.
1. XXX Euro Nettover…
3 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt.
1. XXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. XXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. II InsVV
5. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
6. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Benner, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-348, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: benner@kanzlei-uww.de, Internet: www.kanzlei-uww.de wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 7.685,41 Euro ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV berechnet sich hieraus eine Vergütung in Höhe von XXX Euro.
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 InsO das Zustellungswesen übertragen.
Die Kosten für diese Zustellungen bei dem Insolvenzverwalter fallen nicht unter die Auslagenpauschale des § 8 InsVV, sondern sie sind nach § 4 II InsVV in Höhe der sächlichen Auslagen und des personellen Mehraufwandes gesondert zu vergüten. Ein Aufwand pro Zustellung von 3,00 Euro für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und von 2,50 Euro für die übrigen Zustellungen ist ersatzfähig.
Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 1.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 39/20 : In dem Insolvenzverfahren TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 22.…
3 IN 39/20 : In dem Insolvenzverfahren TDS Verwaltungs GmbH, Selmbach 3, 35708 Haiger (AG Wetzlar, HRB 6103), vertr. d.: Gerhard Becker, Selmbach 3, 35708 Haiger, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 22.08.2025.
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 5 II InsO.
Gläubiger können bis zum 22.08.2025 bei dem Insolvenzgericht Wetzlar, Wertherstr. 1,2, 35578 Wetzlar, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben, Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse stellen.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündigung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 1.07.2025
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