Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Teambau NRW GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 37549
EUID
DER1202.HRB37549
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
620 IN 368/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Kreimer
Adresse
Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 Dinslaken
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.03.2025 , 09:50 Uhr
Eröffnung
19.08.2025 , 13:19 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.10.2025
Berichtstermin
18.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Tätigkeit als Dienstleister sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich von Trockenbau, Abbruch, Reinigung und Bautenschutz, ferner die Ausführung von Fliesenleger- und Malerarbeiten sowie überwiegend durch Subunternehmer, Nachunternehmer oder Partnerunternehmen die Durchführung von Sanitär- und Elektroarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teambau NRW GmbH ist am 19.08.2025 um 13:19 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Grundlage von Gläubigeranträgen, die am 20.02.2025 und 19.03.2025 bei Gericht eingegangen waren. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 26.03.2025 angeordnet worden. Zugleich wurden die Verfahren 620 IN 368/25 und 620 IN 593/25 miteinander verbunden. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Tanja Kreimer ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.10.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 18.11.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen einreichen. Die Forderungstabelle sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden ab dem 21.10.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Der Geschäftsbetrieb ist eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 368/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37549 eingetragenen Teambau NRW GmbH, Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Ulrich Dickmann, Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken,
Geschäft…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 368/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37549 eingetragenen Teambau NRW GmbH, Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Ulrich Dickmann, Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken,
Geschäftsgegenstand: Tätigkeit als Dienstleister sowie das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich von Trockenbau, Abbruch, Reinigung und Bautenschutz, ferner die Ausführung von Fliesenleger- und Malerarbeiten sowie überwiegend durch Subunternehmer, Nachunternehmer oder Partnerunternehmen die Durchführung von Sanitär- und Elektroarbeiten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 19.08.2025, um 13:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 20.02.2025 und 19.03.2025 bei Gericht eingegangenen Gläubigeranträge.
Zugleich werden die Verfahren 620 IN 368/25 und 620 IN 593/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 DinslakenForderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.10.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 18.11.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) der Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Verwalterin hat eine Entscheidung wie folgt angeregt:
Der Geschäftsbetrieb bleibt eingestellt.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 21.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C214 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
620 IN 368/25
Duisburg, 19.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 368/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37549 eingetragenen Teambau NRW GmbH, Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Ulrich Dickmann,
Geschäft…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 368/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37549 eingetragenen Teambau NRW GmbH, Thyssenstraße 179, 46535 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Ulrich Dickmann,
Geschäftszweig: Dienstleister Berich Trockenbau, Abbruch, Reinigung und Bautenschutz u.a.
ist am 26.03.2025, um 09:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 Dinslaken bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 368/25
Amtsgericht Duisburg, 26.03.2025
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