Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TEKTUS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 2861
EUID
DER2307.HRB2861
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 188/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
27.11.2025 , 11:15 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TEKTUS GmbH ist eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters anberaumt. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Klageerhebung gegen einen Drittschuldner wegen einer Forderung aus einem Bauprojekt in Höhe von 238.658,55 EUR; das entsprechende Klageverfahren wird bereits beim Landgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 4 O 149/25 geführt. Die Gläubigerversammlung findet am Donnerstag, den 27.11.2025, um 11:15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude), statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 188/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2861 eingetragenen TEKTUS GmbH, Lehhof 4, 32108 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich Schneider
Geschäftszweig: Produktion und Verka…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 188/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2861 eingetragenen TEKTUS GmbH, Lehhof 4, 32108 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich Schneider
Geschäftszweig: Produktion und Verkauf von Bauelementen sowie Sanierung und Renovierung von Altbauten einschl. der damit verbundenen Planung sowie die Errichtung von Neubauten
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Klageerhebung gegen einen Drittschuldner wegen einer Forderung aus einem Bauprojekt in Höhe von 238.658,55 EUR; das Klageverfahren wird bereits bei dem Landgericht Krefeld geführt unter dem Aktenzeichen 4 O 149/25, bestimmt auf
Donnerstag, 27.11.2025, 11:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6, 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal 12 (Nebengebäude).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 188/21
Amtsgericht Detmold, 11.11.2025
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