Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Terrot GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Paul-Gruner-Str. 72b, 09120 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 22867
EUID
DEU1206.HRB22867
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
305 IN 179/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
25.08.2025
Stellungnahme Frist Vergütung
11.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Vertrieb und Handel mit Produkten der Maschinentechnik, insbesondere Strickmaschinentechnik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde die Festsetzung der Vergütung für ein Mitglied beantragt, wobei den Beteiligten bis zum 11.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Zudem wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 25.08.2025 beim Amtsgericht Chemnitz schriftlich widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen sowie der Beschluss zur Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d. vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowsk…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d. vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowski
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 11.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d. vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowsk…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d. vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowski
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 25.08.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d. vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowsk…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 179/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Terrot GmbH, vertr. d.d. GF Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22867
vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange; d. vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowski
wurde mit Antrag vom 11.06.2026 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss beantragt. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 03.08.2026.
b)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Terrot GmbH, vertr. d.d. GF, Paul-Gruner-Straße 72b, 09120 Chemnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Robert Czajkowski
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Register-Nr.: HRB 22867
- Schuldnerin -
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, vertr.d.d. Kerstin Steinbach, Heinrich-Lorenz-Straße 35, 09120 Chemnitz
- Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses -
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ergeht am 14.07.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR
...
Gründe:
Mit Beschluss vom 31.01.2023 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 30,8 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieds vom 19.05.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von maximal 300,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden 30,8 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet.
Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung GHV 10/0459/1040217/547, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, die in Höhe von 1/3 anteilig zu erstatten ist.
Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
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