Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TEWI GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Gericht hat die Vergütungsgrundlage auf Basis der Insolvenzmasse von 67.420,46 EUR sowie der erstatteten Vorsteuer von 7.207,24 EUR auf 74.627,70 EUR festgesetzt. Zuschläge für fehlende Mitwirkung des Schuldnervertreters, komplexe Sachverhalte bezüglich Grundbesitz und Verfahrensdauer wurden insgesamt bis zu 70 % gewährt. Die Zustellungskosten wurden für 67 Zustellungen festgesetzt. Die Vergütung und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Das Gericht hat die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 08.07.2025. Bis zu diesem Datum sind Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich bei Gericht einzureichen. Der verfügbare Massebestand beträgt 59.090,66 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 195.623,95 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 58/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TEWI GmbH vertr. d. d. GF Frau Hildegard Pagenkopf, Stadtweg 5, 29365 Sprakensehl (AG Hildesheim, HRB 205466), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die f…
35 IN 58/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TEWI GmbH vertr. d. d. GF Frau Hildegard Pagenkopf, Stadtweg 5, 29365 Sprakensehl (AG Hildesheim, HRB 205466), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 67.420,46 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 7.207,24 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 74.627,70 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 40 % für die fehlende Mitwirkung des Schuldnervertreters. Hier werden lediglich 30 % als angemessen erachtet, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtschau des Verfahrens.
Für die umfangreichen Tätigkeiten bzgl. des Grundbesitzes der Schuldnerin und die damit verbundenen komplexen Sachverhalte wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % beantragt. Dieser wird als angemessen erachtet.
Für die Verfahrensdauer wird vom Insolvenzverwalter ein Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt. Dies wird in Anbetracht der Verfahrensdauer von nunmehr fast 6 Jahren als angemessen erachtet.
Insgesamt wurden Zuschläge von 80 % vom Insolvenzverwalter beantragt. Dem konnte nur bis zu einer Höhe von 70 % gefolgt werden.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 67 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 58/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TEWI GmbH vertr. d. d. GF Frau Hildegard Pagenkopf, Stadtweg 5, 29365 Sprakensehl (AG Hildesheim, HRB 205466), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachtr…
35 IN 58/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TEWI GmbH vertr. d. d. GF Frau Hildegard Pagenkopf, Stadtweg 5, 29365 Sprakensehl (AG Hildesheim, HRB 205466), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 08.07.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 58/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TEWI GmbH vertr. d. d. GF Frau Hildegard Pagenkopf, Stadtweg 5, 29365 Sprakensehl (AG Hildesheim, HRB 205466), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Betei…
35 IN 58/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des TEWI GmbH vertr. d. d. GF Frau Hildegard Pagenkopf, Stadtweg 5, 29365 Sprakensehl (AG Hildesheim, HRB 205466), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Rathausstraße 1, 38518 Gifhorn, Tel.: 05371/945400, Fax: 05371/9454020, E-Mail: gifhorn@mfp-law.com, Internet: mfp-law.com hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 59.090,66 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 195.623,95 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 22.05.2025
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