Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRA 11842
EUID
DED2102V.HRA11842
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 573/23
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Rolle
Sachwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB
Adresse
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Termine & Fristen
Einreichungsfrist Einwendungen
18.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG ist Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO eingetreten. Der Sachwalter hat die Vergütung und Auslagen sowie die Erhöhung des Regelsatzes beantragt, was durch das Insolvenzgericht bestätigt ist. Ein Schuldenbereinigungsplan, der eine Abgeltung der Organhaftungsansprüche durch eine Zahlung von voraussichtlich rund 18,6 T€ vorsieht, wird derzeit im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Zustimmung der Gläubigerversammlung vorgelegt. Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den entsprechenden Tagesordnungspunkt sind bis einschließlich 18.08.2025 einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 573/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rübsamen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registerge…
5 IN 573/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rübsamen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 11842
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
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hat der Sachwalter am 31.12.2023 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 03.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 573/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rübsamen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registerge…
5 IN 573/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rübsamen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 11842
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Georg Stemshorn, Provinostraße 52, 86153 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 10.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.033.187,30 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 51 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.12.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 51 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 573/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rübsamen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registerge…
5 IN 573/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Textilhaus Rübsamen GmbH & Co. KG, Karolinenstr. 10, 86150 Augsburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Rübsamen Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Vorwohlt Marcus
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 11842
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
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Aufgrund des Antrages des Sachwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Schuldenbereinigungsplan, der eine Abgeltung der Organhaftungsansprüche durch eine auf die Schuldnerin entfallenden Zahlung von voraussichtlich rund 18,6 T€ vorsieht,
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.08.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 04.08.2025
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