Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
The Football Company GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Münchfeld 40, 80999 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 259302
EUID
DED2601V.HRB259302
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1513 IN 993/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Max Liebig
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
28.02.2024 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Erstellung und Betrieb von digitalen Applikationen im Fußballbereich und die Entwicklung und der Vertrieb von Merchandiseprodukten im Fußballbereich und die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für die Fußballindustrie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der The Football Company GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführer Kristo Ante und Kristo Josip vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Rahmen des laufenden Verfahrens ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung angesetzt. Dieser Termin findet am 28.02.2024 um 09:30 Uhr im Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München statt. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zum Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 25.000,00 EUR netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Verkauf basiert auf einem Kaufvertrag vom 30.11.2023 bzw. 04.12.2023 zwischen dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Schuldnerin und der Schwarz IT KG. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Die Bekanntmachung wurde am 14.02.2024 vom Amtsgericht München - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der The Football Company GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wurde Dr. Max Liebig als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat seine Vergütung und Auslagen gemäß InsVV festsetzen lassen, wobei ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen und Liquidationsm…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der The Football Company GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des vorläufigen Verfahrens wurde Dr. Max Liebig als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat seine Vergütung und Auslagen gemäß InsVV festsetzen lassen, wobei ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen und Liquidationsmaßnahmen gewährt wurde. Ein wesentlicher Verfahrensschritt war der Abschluss eines Kaufvertrags über die immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin mit der Schwarz IT KG zum 30./31. November 2023. Die Gläubigerversammlung hat am 28. Februar 2024 über die Zustimmung zum Verkauf abgestimmt; gemäß § 160 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, falls die Versammlung beschlussunfähig ist. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Abwicklung bzw. des laufenden Insolvenzverfahrens mit Fokus auf der Verwertung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 993/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Football Company GmbH, Am Münchfeld 40, 80999 München, vertreten durch die Geschäftsführer Kristo Ante und Kristo Josip
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259302
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Besc…
1513 IN 993/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Football Company GmbH, Am Münchfeld 40, 80999 München, vertreten durch die Geschäftsführer Kristo Ante und Kristo Josip
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259302
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Verkauf der immateriellen Vermögensgegenstände der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 25.000,00 EUR netto inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß Kaufvertrag vom 30.11.2023 / 04.12.2023, geschlossen zwischen dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Schuldnerin und der Schwarz IT KG, Stiftsbergstr. 1, 74172 Neckarsulm
wird bestimmt auf
Mittwoch, 28.02.2024, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 993/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Football Company GmbH, Am Münchfeld 40, 80999 München, vertreten durch die Geschäftsführer Kristo Ante und Kristo Josip
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259302
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattende…
1513 IN 993/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
The Football Company GmbH, Am Münchfeld 40, 80999 München, vertreten durch die Geschäftsführer Kristo Ante und Kristo Josip
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 259302
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 36,01 % (insgesamt also 61,01 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag für die Betriebsfortführung bzw. für die Durchführung von Liquidationsmaßnahmen und Sanierungsbemühungen. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin war im Rahmen des Antragsverfahrens nicht massedienlich. Vor diesem Hintergrund wurde der Fokus während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens unmittelbar auf die Suche nach potenziellen Investoren für eine mögliche Übertragung des Geschäftsbetriebes bzw. auf die Möglichkeit der Veräußerung der immateriellen Assets der Schuldnerin gelegt. So seien zunächst potenzielle Investoren ermittelt und ein Investorenexposé erarbeitet worden. Mit einigen Interessenten seien auch intensivere Gespräche geführt worden. Da der Abschluss und die Umsetzung eines Kaufvertrages die immateriellen Vermögenswerte der Schuldnerin betreffend und damit ein Abschluss der Sanierungsbemühungen erst im eröffneten Verfahren gelang (vgl. Bericht des Verwalters vom 21.09.2023), ist für die Bemühungen des vorläufigen Verwalters ein Zuschlag i.H.v. 40 % gerechtfertigt. Auf die umfangreichen Ausführungen des Verwalters im Bericht zur ersten Gläubigerversammlung sowie in seinem Vergütungsantrag wird verwiesen. Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein vorläufiger Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, wenn die Bemühungen letztendlich erfolglos geblieben sind, vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 InsVV, Rn. 318.
Aufgrund des erfolgten Massezuflusses durch die Kaufpreiszahlung ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Diese wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der beantragte Zuschlag verringert sich damit auf 36,01 % und wird als angemessen erachtet.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 36,01 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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