Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TINY Allgäu GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Fuchsloch 3, 88260 Argenbühl
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 744041
EUID
DEB8537.HRB744041
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
40 IN 355/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Markus Rink
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung
15.02.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung und der Handel mit Tiny- und Minihäusern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TINY Allgäu GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Markus Rink vertreten. Das Amtsgericht Ravensburg hat die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für diese Abstimmung ist der 15.02.2024. Gegenstand der Abstimmung ist der Antrag des Insolvenzverwalters auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zum Abschluss eines Vergleichs mit Frau Sarah Geiß. Ziel des Vergleichs ist die Abgeltung aller derzeit ersichtlichen, offenen Forderungen, insbesondere Werklohnansprüche, in Höhe von 42.687,64 EUR durch einen Betrag von 7.500,00 EUR zur Masse. Stimmberechtigt sind Insolvenzgläubiger, deren Forderung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung geprüft und festgestellt wurde. Erklärungen zur Zustimmung oder Ablehnung müssen formwirksam bis zum Stichtag eingehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, da kein Gläubiger sein Stimmrecht ausübt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
40 IN 355/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TINY Allgäu GmbH, Fuchsloch 4, 88260 Argenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Rink
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 744041
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
Die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlic…
40 IN 355/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TINY Allgäu GmbH, Fuchsloch 4, 88260 Argenbühl, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Rink
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 744041
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
|
Die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird angeordnet. Stichtag, der dem Termin zur Gläubigerversammlung entspricht, ist Donnerstag, der 15.02.2024.
Gegenstand der Gläubigerversammlung ist der Antrag des Insolvenzverwalters auf Erteilung der Zustimmung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zum Abschluss eines Vergleichs mit Frau Sarah Geiß, wonach diese zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Abgeltung aller derzeit ersichtlichen, offenen Forderungen von 42.687,64 EUR- insbesondere Werklohnansprüche - einen Betrag von 7.500,00 EUR zur Masse.
Die Insolvenzgläubiger bzw. stimmberechtigten absonderungsberechtigten Gläubiger erhalten die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Stichtages, der dem Termin zur Gläubigerversammlung entspricht, dem Antrag schriftlich zuzustimmen oder schriftlich abzulehnen.
Eine solche Erklärung kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie die Erklärung in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Zur Berechnung des Abstimmungsergebnisses werden nur diejenigen Erklärungen berücksichtigt, die bis zum Ablauf des Stichtages beim Insolvenzgericht fristgerecht eingegangen sind (§ 76 Abs. 2 InsO).
Gib ein Beteiligter keine Stellungnahme ab, so bringt er zum Ausdruck, dass er sein Stimmrecht nicht ausübt.
Hinweise zum Stimmrecht und dessen Feststellung:
Stimmberechtigt ist ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung bereits geprüft und festgestellt wurde.
Die Gläubiger, deren Forderungen bisher bestritten wurden, oder die bis zum Stichtag eine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben, die jedoch bis zum Stichtag noch nicht geprüft wurde, können bis zum Ablauf des Stichtages beantragen, dass Ihnen Stimmrecht gewährt wird. Diejenigen Gläubiger, die an der Abstimmung im schriftlichen Verfahren teilgenommen haben und der Insolvenzverwalter können sich dann in einem anschließenden schriftlichen Verfahren über das Stimmrecht des Gläubigers einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; zur Stellung des Antrages wird nach Entscheidung durch den Rechtspfleger eine Frist von zumindest 2 Wochen gesetzt werden.
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO, d.h. wenn kein Gläubiger sein Stimmrecht ausübt.
|
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.