Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TMR design GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Friedrichstr. 35, 53111 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRA 8225
EUID
DER3201.HRA8225
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
96 IN 58/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Obermüller
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
Termine & Fristen
Prüfungstermin
02.01.2026
Prüfungstermin
02.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TMR design GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Bonn hat in mehreren Beschlüssen nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der erste Prüfungsstichtag war der 02.03.2026, der zweite der 02.01.2026. Im Jahr 2024 wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller für den Zeitraum vom 07.06.2023 bis zum 01.08.2023 festgesetzt. Der Regelsatz wurde auf 40 % erhöht. Gegen die Festsetzung war sofortige Beschwerde möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 58/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8225 eingetragenen TMR design GmbH & Co. KG, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 58/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8225 eingetragenen TMR design GmbH & Co. KG, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20433 eingetragene TMR Verwaltungs GmbH, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Till Martin Ritter, Lerchenweg 5, 53343 Wachtberg,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
96 IN 58/23
Amtsgericht Bonn, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 58/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8225 eingetragenen TMR design GmbH & Co. KG, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 58/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8225 eingetragenen TMR design GmbH & Co. KG, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20433 eingetragene TMR Verwaltungs GmbH, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Till Martin Ritter, Lerchenweg 5, 53343 Wachtberg,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.06.2023 bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 40 % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.02.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
96 IN 58/23
Amtsgericht Bonn, 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 58/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8225 eingetragenen TMR design GmbH & Co. KG, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 58/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8225 eingetragenen TMR design GmbH & Co. KG, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20433 eingetragene TMR Verwaltungs GmbH, Friedrichstr. 35, 53111 Bonn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Till Martin Ritter, Lerchenweg 5, 53343 Wachtberg,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.01.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
96 IN 58/23
Amtsgericht Bonn, 21.11.2025
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