Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TOBIT UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 18484
EUID
DED3410V.HRB18484
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 247/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Meyer
Adresse
Hermann-Köhl-Straße 2a, 93049 Regensburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
31.10.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
23.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TOBIT UG (haftungschränkt) mit Sitz in Lappersdorf sind verschiedene Verfahrensschritte erfolgt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen findet im schriftlichen Verfahren statt, wobei die Widerspruchsfrist für Gläubiger am 31.10.2025 endet. Das Verfahren weist Forderungen in einer Gesamthöhe von 259.066,36 EUR gegenüber einem Massebestand von 23.750,64 EUR auf. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Meyer sind bereits festgesetzt worden. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung sowie zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 23.12.2025 vorzulegen. Die Durchführung der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsa…
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten …
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 6 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.10.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe vo…
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 259.066,36 EUR steht ein Betrag von 23.750,64 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Meyer, Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 56.531,79 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. §…
2 IN 247/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOBIT UG (haftungschränkt), Keltenstraße 18, 93138 Lappersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Grünbauer Ernst
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18484
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 259.066,36 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 23.750,64 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.11.2025
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