Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Toposens GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 222256
EUID
DED2601V.HRB222256
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 2874/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Strüwind
Adresse
Landsberger Straße 191, 80687 München
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
30.08.2024
Beschwerdefrist
23.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Toposens GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Stefan Strüwind, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Das Amtsgericht München hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Dabei wurde ein Gesamtzuschlag von 90 % zur Regelvergütung gewährt, begründet durch Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Insolvenzgeldvorfinanzierung, den Mehraufwand bei der Behandlung von 27 Arbeitnehmern sowie internationale Korrespondenz. Die Regelvergütung beträgt 12.666,45 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Verfahrensbeteiligte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; innerhalb der gesetzten Frist gingen keine ein. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Toposens GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von gesamt 90 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzg…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Toposens GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von gesamt 90 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.08.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 2874/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Toposens GmbH, Lyonel-Feininger-Straße 28, 80807 München, vertreten durch die Geschäftsführer Bahnemann Tobias und Rudoy Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 222256
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstatt…
1542 IN 2874/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Toposens GmbH, Lyonel-Feininger-Straße 28, 80807 München, vertreten durch die Geschäftsführer Bahnemann Tobias und Rudoy Alexander
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 222256
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Landsberger Straße 191, 80687 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 548.963,20 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Begründet wird dies durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Betriebsfortführung, den Sanierungsbemühungen, der Insolvenzgeldvorfinanzierung, dem Mehraufwand im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen der Schuldnerin als auch den aufgetretenen Auslandsberührungen. Auf die jeweiligen Ausführungen des vorl. Insolvenzverwalter wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.Im vorliegenden Verfahren führte der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen knapp 3 Monate fort, während dieser Zeit wurde ein weltweiter Investorenprozess initiiert und unter Zeitdruck ausgeführt. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen, vgl. BGH v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08. Aus hiesiger Sicht ist die Begründung des vorl. Insolvenzverwalters schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.Zur weiteren Begründung für eine Erhöhung des Regelsatzes führt der vorl. Insolvenzverwalter den ihm entstandenen Mehraufwand im Zusammenhang mit den Arbeitnehmerangelegenheiten und der Insolvenzgeldvorfinanzierung an. Eine Befassung mit Arbeitsverhältnissen kann eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter hierbei in besonderem Umfang belastet wurde. Zu den Kriterien des sog. Normalfalls zählt in quantitativer Hinsicht eine Anzahl von 10-20 Arbeitnehmern. Bei der Schuldnerin waren während der vorläufigen Insolvenzverwaltung 27 Arbeitnehmer beschäftigt. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Mehraufwand wird durch den vorl. Insolvenzverwalter nachvollziehbar und schlüssig dargelegt.
Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Schuldnerin waren große Teile der Korrespondenz in Bezug auf Unternehmensfortführung in Englisch zu führen. Dies führt in der Regel zu einer zusätzlichen, grundsätzlich zuschlagsrelevanten Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Das Gericht hat die vorstehenden sowie die weiteren vorgetragenen Umstände umfassend in einer Gesamtschau zu berücksichtigen und zu bewerten. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag in Höhe von 90 % für erforderlich, aber auch ausreichend. Denn in der Gesamtschau sind die Abweichungen vom gedanklichen Normalfall in quantitativer und qualitativer Hinsicht offensichtlich, sodass für einen verständigen Dritten erkennbar ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Vergütung entstünde, wenn nur die Regelvergütung gewährt werden würde.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 12.666,45 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalter gehört. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keinerlei Stellungnahmen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 09.09.2024
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