Verwaltung eigenen Vermögens, Warenhandel aller Art, insbesondere mit Kfz sowie Logistikdienstleistungen aller Art, Betrieb eines Transportunternehmens im Güterfern- und -nahverkehr sowie Abfertigungsspedition. Des Weiteren erlaubnisfreier Kurierdienst mit Kfz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TOURISSIMA Transport GmbH sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 283.302,79 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 31.305,66 Euro gegenübersteht. Der Insolvenzverwalter Andreas Rohe hat die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt. Das Verfahren befindet sich in der Phase der schriftlichen Schlussanhörung. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis oder zur Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen können bis zum 02.12.2025 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Neubrandenburg erhoben werden. Der Schlussverteilung ist bereits zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOURISSIMA Transport GmbH, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee, vertreten durch den Gesellschafter Piotr Materne
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 05.02.2026 angezeigt, dass Masse…
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOURISSIMA Transport GmbH, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee, vertreten durch den Gesellschafter Piotr Materne
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 05.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren d.
TOURISSIMA Transport GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörter…
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren d.
TOURISSIMA Transport GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 02.12.2025 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 283302,79 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten (Kontoführungsentgelte) ein Massebestand von ca. 31305,66 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOURISSIMA Transport GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwa…
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TOURISSIMA Transport GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Rohe, Rosenmühler Weg 6c, 17373 Ueckermünde, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 % und eine Minderung des Regelsatzes um 5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.08.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Verwertung der beweglichen Vermögensgegenstände ohne Massezufluss
- Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten
(u.a. Ausstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sowie ausstehender Steuer- und SV-Meldungen, sämtliche Arbeitnehmer waren polnische Staatsangehörige und überwiegend auch in Polen wohnhaft)
- Durchsetzung der Haftungs- und Erstattungsansprüche gegenüber der ehemaligen Geschäftsführerin Monika Gdula
Im übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 22.08.2025 Bezug genommen. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt. Den Ausführungen des Insolvenzverwalters bezüglich der Erhöhung des Regelsatzes um 20 % sowie der Minderung des Regelsatzes um 5 % schließt sich das Insolvenzgericht an.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren d.
TOURISSIMA Transport GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 283302,79 Euro zu berücks…
701 IN 655/19
In dem Insolvenzverfahren d.
TOURISSIMA Transport GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, An der Autobahn 11, 17329 Nadrensee
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20811
- Schuldnerin -
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In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 283302,79 Euro zu berücksichtigen, denen derzeit vor Kostenregulierung und weiterer lfd. Masseverbindlichkeiten (Kontoführungsentgelte) ein Massebestand von ca. 31305,66 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
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Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 13.10.2025
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