Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TP MEDICARE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Münsterstraße 5, 59065 Hamm
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRB 9184
EUID
DER2404.HRB9184
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
256 IN 38/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Jana Binh Yen Pham
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
05.04.2024
Beschlussdatum
12.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Ex- u. Import-Geschäfte, Vermittlung, Beratung, Handelsvertretung sowie Handel im Bereich von medizinischen Geräten, medizinischem Zubehör, Rehabilitationsgeräten sowie medizinischer Ausstattung sowie deren Herstellung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Dortmund hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TP MEDICARE GmbH die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Das Gericht hat der Vergütungsberechnung eine Masse von 28.371,46 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Regelvergütung des Insolvenzverwalters, wobei der Regelsatz mindestens 1.400,00 EUR betragen muss. Neben der Vergütung sind dem Verwalter besondere Kosten als Auslagen zu erstatten oder ein vergütungsabhängiger Pauschsatz in Höhe von maximal 30 vom Hundert der Regelvergütung zu gewähren. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Die Vergütungsentscheidung verweist auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.04.2024. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen kann. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9184 eingetragenen TP MEDICARE GmbH, Münsterstr. 5, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jana Binh Yen Pham,
sind die Vergütung und die zu erst…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 256 IN 38/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9184 eingetragenen TP MEDICARE GmbH, Münsterstr. 5, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jana Binh Yen Pham,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 28.371,46 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.04.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.310 eingesehen werden.
256 IN 38/23
Amtsgericht Dortmund, 12.04.2024
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