Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TPV Unternehmensberatung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schulstraße 16, 64367 Mühltal
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 90324
EUID
DEM1103.HRB90324
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 822/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.10.2024
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
08.01.2025
Festsetzung Vergütung/Auslagen
03.03.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.02.2026 , 18:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH ist die vorläufige Verwaltung am 09.02.2026 angeordnet worden. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Verwalterin. Im Rahmen der vorläufigen Verwaltung sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam; zudem ist den Schuldnern des Schuldners die Zahlung an den Schuldner untersagt. Die vorläufige Verwaltung wurde bereits am 06.10.2024 angeordnet. Mit Beschluss vom 03.03.2025 sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden, wobei eine Teilungsmasse in Höhe von 15.277,45 EUR zur Berechnung zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH in Mühltal wurde zunächst mit Beschluss vom 06.10.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden am 03.03.2025 festgesetzt, wobei von einer Teilungsmasse in Höhe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH in Mühltal wurde zunächst mit Beschluss vom 06.10.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden am 03.03.2025 festgesetzt, wobei von einer Teilungsmasse in Höhe von 15.277,45 EUR ausgegangen wurde. Am 08.01.2025 wurde die Anordnung der vorläufigen Verwaltung aufgehoben. Im weiteren Verfahrensverlauf ist am 09.02.2026 um 18:00 Uhr erneut die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs bestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Beteiligte Finanzbehörden, Banken und Kreditinstitute werden angewiesen, Auskünfte zu erteilen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 822/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Z…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 822/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 09.02.2026 um 18:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 09.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 660/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, Schulstraße 16, 64367 Mühltal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenz…
9 IN 660/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, Schulstraße 16, 64367 Mühltal, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 06.10.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 15.277,45 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 660/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 08.01.2025 aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt, 08.01.2025…
9 IN 660/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 08.01.2025 aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt, 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 660/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 06.10.2024 um 14:30 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Z…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 660/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TPV Unternehmensberatung GmbH, Schulstraße 16, 64367 Mühltal (AG Darmstadt, HRB 90324), vertr. d.: Thorsten Plößer, (Geschäftsführer), ist am 06.10.2024 um 14:30 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird die vorläufige Insolvenzverwalterin zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, der vorläufigen Insolvenzverwalterin alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 06.11.2024
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