Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau VR 540681
EUID
DEB8536.VR540681
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
40 IN 136/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nicola Hipp
Adresse
Teggingerstraße 13, 78315 Radolfzell
Telefon
07732 941522
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2025 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.08.2025
Prüfungstermin
02.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gailingen, ist am 01.07.2025 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Nicola Hipp. Gläubiger sind aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 05.08.2025 schriftlich anzumelden. Der Prüfungstermin ist für den 02.09.2025 angesetzt. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde die Entnahme von Vorschüssen für die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sowie die Festsetzung einer Auslagenpauschale beschlossen. Am 12.03.2026 hat die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen, vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner, geb. Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -…
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen, vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner, geb. Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -
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hat die Insolvenzverwalterin am 12.03.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen, vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner, geb. Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -…
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen, vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner, geb. Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -
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Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 18.02.2026.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Vorschuss von 50% des Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 18.02.2026 wird Bezug genommen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandene Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR war antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V.,
Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen,
vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -
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1. Das Ins…
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V.,
Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen,
vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2025 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Nicola Hipp
Teggingerstraße 13, 78315 Radolfzell
Telefon: 07732 941522
Telefax: 07732 941523
Email: info@ra-hipp.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.08.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 02.09.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 05.08.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 14.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen, vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner, geb. Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -…
Si 40 IN 136/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trägerverein Internat Friedrichsheim am Hochrhein e.V., Gottmadinger Straße 1, 78262 Gailingen, vertreten durch den Vorstand Michaela Elisabeth Lehner, geb. Müller
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: VR 540681
- Schuldner -
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Die Vergütung und die Auslagen der Rechtsanwältin Nicola Hipp, Teggingerstraße 13, 78315 Radolfzell, für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 05.09.2025
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