Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Trendhouse GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hauptstr. 25, 91257 Pegnitz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 4047
EUID
DED4301V.HRB4047
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 180/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfung nachträglicher Forderungen
01.09.2025
Widerspruchsfrist Ende
13.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines Groß- und Einzelhandelsgeschäftes mit Waren des täglichen Bedarfs, überwiegend Textilien, sowie die Durchführung und Übernahme von Dienstleistungen in diesem Gewerbebereich einschließlich der Vornahme sämtlicher damit zusammenhängender Arbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Frist für Widersprüche gegen die Forderungsanmeldungen endet am 13.10.2025. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Cornelia Müller sind festgesetzt worden. Der zugrunde gelegte Vermögenswert für die Festsetzung beträgt 3.954,81 EUR.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trendhouse GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird vertreten durch Geschäftsführer Thomas Brütting. Im Verfahren ist die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Cornelia Müller bestellt. Es wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei die Prüfung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trendhouse GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird vertreten durch Geschäftsführer Thomas Brütting. Im Verfahren ist die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Cornelia Müller bestellt. Es wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei die Prüfung bis zum 01.09.2025 erfolgt ist. Beteiligte hatten die Möglichkeit, bis zum 13.10.2025 schriftlich zu widersprechen; Forderungen ohne Widerspruch gelten als festgestellt. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 3.954,81 EUR zugrunde gelegt wurde. Der Antrag auf Festsetzung wurde am 03.03.2026 gestellt. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsentscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 180/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Brütting Thomas
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4047
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenz…
IN 180/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Brütting Thomas
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4047
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 21-26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 180/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Brütting Thomas
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4047
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwä…
IN 180/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Brütting Thomas
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4047
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Cornelia Müller, Gravenreutherstraße 2, 95445 Bayreuth, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 03.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.954,81 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 180/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Brütting Thomas
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4047
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung se…
IN 180/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Trendhouse GmbH, Hauptstraße 25, 91257 Pegnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Brütting Thomas
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 4047
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Verfahren können binnen 2 Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen.“
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 17.07.2026
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