Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 9095
EUID
DEX1321R.HRA9095
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 144/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Dankert
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg
Telefon
040 500360-0
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
15.09.2025
Fristende Einwendungen
24.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG ist beim Amtsgericht Pinneberg anhängig. Im Verlauf des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Oliver Dankert zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Aufgabengebiet die abschließende Prüfung nachrangiger Forderungen in anderen Verfahren umfasst. Für das aktuelle Verfahren ist eine Insolvenzverwalterin tätig, deren Vergütungsantrag vom 15.09.2025 Gegenstand der Schlussrechnung war. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgte im schriftlichen Verfahren. Beteiligte konnten bis einschließlich 24.11.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie gegen den Vergütungsantrag erheben. Der Schlusstermin wurde durch diese Schlussanhörung ersetzt. Es ist eine Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erfolgt bzw. zugestimmt worden. Den festgestellten Forderungen in Höhe von 3.720,00 EUR steht ein Massebestand von 2.963,79 EUR gegenüber, wovon vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 144/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Sch…
71 IN 144/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9095 PI
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 15.09.2025
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.11.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 15.09.2025
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Pinneberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.720,00 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 2.963,79 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 144/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Sch…
71 IN 144/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9095 PI
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.720,00 EUR steht ein Betrag von 2.963,79 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 144/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Sch…
71 IN 144/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Triple A Talentsinvest 6 UG & Co. KG (haftungsbeschränkt), Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltung Triple A Talentsinvest UG (haftungsbeschränkt), diese vertreten durch den Geschäftsführer Kai Schmidt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9095 PI
- Schuldnerin -
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1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Oliver Dankert
Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg
Telefon: 040 500360-0
Telefax: 040 500360-99
2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwältin Jennie Best als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Triple A Talentsinvest 1 UG & Co. KG sowie als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen d. der Triple A Talentsinvest 4 UG & Co. KG angemeldeten nachrangigen Forderungen gemäß § 39 I Nr. 5 InsO.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung der Insolvenzverwalterin.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 01.04.2025
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