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Insolvenzprofil
Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Thüringen
Adresse
Straße des Friedens 22, 07548 Gera
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 520042
EUID
DEY1206.HRB520042
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 12/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Gerd Müller
Adresse
Hofwiesenpark 10, 07548 Gera
Telefon
0365 5514828
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.02.2026 , 11:55 Uhr
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
23.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
sind Trockenbauarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt) wurde auf Antrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See eingeleitet. Das Amtsgericht Gera hat am 27.02.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Gerd Müller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Sicherungsmaßnahmen, darunter eine vorläufige Postsperre und die Entziehung der Verfügungsbefugnis, erlassen. Da das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, hat das Amtsgericht Gera den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.04.2026 abgewiesen. Mit diesem Beschluss wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 12/26
In dem Verfahren über den Antrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, vertreten durch d. Vorstand, Minijob-Zentrale, Hollestraße 7 b, 45127 Essen, Gz.: 75023829
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränk…
8 IN 12/26
In dem Verfahren über den Antrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, vertreten durch d. Vorstand, Minijob-Zentrale, Hollestraße 7 b, 45127 Essen, Gz.: 75023829
- antragstellende Gläubigerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt), Straße des Friedens 22, 07548 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Ozan Hanifi
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520042
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht Gera am 27.02.2026 folgenden
Beschluss
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) |wird am 27.02.2026 um 11:55 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Gerd Müller, Hofwiesenpark 10, 07548 Gera, Telefon: 0365 5514828, Email: post@tm-inso.de.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 InsO gelten entsprechend
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Sonderkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Es werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
Hiervon werden ausgenommen:
|die Abnahme der Vermögensauskunft.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO die vorläufige Postsperre für alle Sendungen gegen die Schuldnerin (Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt), Geschäftsanschrift: Straße des Friedens 22, 07548 Gera) angeordnet.
Eingehende Sendungen sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen. Ausgenommen sind Sendungen der Staatsanwaltschaften und des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte.
Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 30.01.2026 aufrechterhalten.
Gründe:
Zur Postsperre
Die Anordnung der Postsperre war erforderlich, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Betroffenen aufzuklären oder zu verhindern. Die vorherige Anhörung unterblieb, da der Zweck der Maßnahme sonst gefährdet wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 12/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt), Straße des Friedens 22, 07548 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Ozan Hanifi
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520042
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der …
8 IN 12/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt), Straße des Friedens 22, 07548 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Ozan Hanifi
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520042
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung vom 23.04.2026 kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 12/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt), Straße des Friedens 22, 07548 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Ozan Hanifi
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520042
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die …
8 IN 12/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Trockenbau Tuanna UG (haftungsbeschränkt), Straße des Friedens 22, 07548 Gera, vertreten durch den Geschäftsführer Ozan Hanifi
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 520042
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die mit Beschluss vom 27.02.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 23.04.2026
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