Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 24038
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TS & Ingenieure GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 24038
EUID
DEX1721R.HRB24038
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53b IN 165/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung Eigenverwaltung
31.03.2025
Fortsetzung Regelinsolvenzverfahren
01.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS & Ingenieure GmbH in Lübeck ist eröffnet. Zuvor war die Eigenverwaltung angeordnet, deren Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2025 beschlossen wurde. Das Verfahren wird ab dem 01.04.2025 als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen bestellt worden. Der Verwalter hat die Zustellungen im Verfahren zu übernehmen, während das Gericht die öffentlichen Bekanntmachungen weiterhin erledigt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS & Ingenieure GmbH in Lübeck ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Lübeck. In der älteren Bekanntmachung vom 15.01.2025 wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Steuerwissen Steuerberatungsgesellschaft mbH, festgesetzt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS & Ingenieure GmbH in Lübeck ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Lübeck. In der älteren Bekanntmachung vom 15.01.2025 wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Steuerwissen Steuerberatungsgesellschaft mbH, festgesetzt. Der Stundensatz und der Gesamtbetrag wurden als Platzhalter 'BETRAG' angegeben, wobei für 2,6 Stunden eine Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer berechnet wurde. Gegen diese Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. In der späteren Bekanntmachung vom 31.03.2025 wird die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung mit Ablauf des 31.03.2025 verkündet. Das Verfahren wird ab dem 01.04.2025 als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen aus Hamburg bestellt. Der Verwalter ist beauftragt, Zustellungen durchzuführen, während die öffentlichen Bekanntmachungen beim Gericht verbleiben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 165/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TS & Ingenieure GmbH, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Werner Schneider,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 24038 HL,
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Lega…
53b IN 165/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TS & Ingenieure GmbH, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Werner Schneider,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 24038 HL,
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Alsterufer 1, 20354 Hamburg, Gz.: DEE00098010.1.2
Beschluss
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird mit Wirkung ab 01.04.2025 als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt.
3. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen
Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
Telefon: 040 320857-0, Fax: 040 320857-140
bestellt.
4. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
5. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 165/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TS & Ingenieure GmbH, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Werner Schneider,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 24038 HL,
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Lega…
53b IN 165/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
TS & Ingenieure GmbH, Zum Hafenplatz 1, 23570 Lübeck,
vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Werner Schneider,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 24038 HL,
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Alsterufer 1, 20354 Hamburg, Gz.: DEE00098010.1.2
Beschluss
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Steuerwissen Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 12.01.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 2,6 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 15.01.2025
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