Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TS-Personaldienstleistung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Am Markt 10, 01896 Pulsnitz
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 39500
EUID
DEU1104.HRB39500
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
542 IN 727/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marcello Di Stefano
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2023
Widerspruchsfrist Ende
09.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Werkverträgen gemäß BGB, die Erbringung sonstiger Dienstleistungen aller Art; ausgenommen sind Werkverträge und Dienstleistungen, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen; die Beratung von Unternehmen in personellen und organisatorischen Fragen, die gewerbsmäßige Überlassung von Personal gemäß AÜG, die Personalvermittlung sowie die Errichtung von Niederlassungen oder der Erwerb und die Beteiligung an gleichartigen, ähnlichen oder branchenfremden Unternehmungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH ist am 01.07.2023 eröffnet worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden verschiedene Vergütungsbeschlüsse für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie für den vorläufigen Sachwalter erlassen. Die Forderungen der Gläubiger sind im Rahmen einer nachträglichen Anmeldung geprüft worden, wobei ein Widerspruchsrecht bis zum 09.04.2026 eingeräumt wurde. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsprüfung und -feststellung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnliche…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 09.04.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Marcello Di Stefano, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 04.12.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 04.12.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Frau Kerstin Steinbach für Bundesagentur für Arbeit Chemnitz wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.07.2023 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 02.11.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.
Gemäß § 17 InsVV beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses EUR bis EUR.
Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit, welche als erste facjkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung zuständig ist. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung rechtfertigt den beantragten Stundensatz i.H.v. EUR.
In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 10,5 H x EUR = EUR.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 01.12.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 01.12.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Philipp Brück wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.07.2023 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.09.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.
Gemäß § 17 InsVV beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses EUR bis EUR.
Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um Rechtsanwalt Brück, der als Rechtsanwalt und Insolvenzspezialist besondere Qualifikationen vorweisen kann. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung rechtfertigt den beantragten Stundensatz i.H.v. EUR.
In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 4,75 H x EUR = EUR.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 18.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem vorläufig…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 18.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.07.2023 eröffnet. Im Zeitraum vom 19.05.2023 bis 30.06.2023 wurde vorläufige Sachwaltung angeordnet und Rechtanwalt Di Stefano zum vorläufigen Sachwalter eingesetzt.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.10.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO iVm § 12a InsVV .
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1.580.179,25 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von EUR.
Die Vergütung des Sachwalters beträgt 0,6 gem. § 12 Abs.1 InsVV.
Der vorläufige Sachwalter erhält für ein Normalverfahren regelmäßig 25 % der Vergütung des Sachwalterts, somti 15 % der Regelvergütung. Dies entspricht einer Grundvergütung für den vorläufigen Sachwalter in Höhe von EUR
Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 78 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 05.10.2023 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der sachwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Tätigkeit im Rahmen der Überwachung der Betriebsfortführung über den gesamten Zeitraum sowie der Begleitung des Sanierungsweges, der erheblichen Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten , der Unterstützung der Schuldnerin im Zusammenhang mit Arbeitnehmerangelegenheiten, insbesodnere der Insolvenzgeldvorfinanzierung (167 Arbeitnehmer) , der Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss, sowie Überwachung des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin, gegeben. Außerdem ist ein Zuschlag für die Verhandlung mit potentiellen Investoren und die umfangreiche Ausarbeitung des Unternehmenskaufvertrages zu gewähren.
In der Gesamtschau wird der beantragte Zuschlag als angemessen und festsetzungswürdig angesehen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 20.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 727/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TS-Personaldienstleistung GmbH, Am Markt 10, 01896 Pulsnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 39500
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Skurnia
ergeht am 20.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Herrn Jens van Haß für die Ortrander Eisenhütte GmbH wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.07.2023 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 15.01.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 InsO.
Gemäß § 17 InsVV beträgt der Stundensatz für ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses 50 EUR bis 300 EUR.
Bei dem antragstellenden Ausschussmitglied handelt es sich um den Geschäftsführer der Ortrander Eisenhütte GmbH, der seine besonderen Kenntnisse in Insolvenz- und Sanierungsverfahren in den Gläubigerausschuss eingebracht hat. Das umfangreiche Verfahren mit einer Geschäftsfortführung rechtfertigt den beantragten Stundensatz i.H.v. 150 EUR.
In Verbindung mit den geleisteten Stunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 8 h x 150,00 EUR = EUR.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
oder bei dem
Landgericht Dresden
Lothringer Str. 1
01069 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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