Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 9398
EUID
DEX1517R.HRB9398
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 197/20 T-5-1
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss vorläufiger Verwalter
16.02.2024
Beschluss Kostenfestsetzung Versicherung
26.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH ist anhängig. Im vorläufigen Stadium wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt, dessen Vergütung und Auslagenpauschale mit EUR XXX angegeben sind. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 16.02.2024 über die Festsetzung entschieden. Später, am 26.06.2025, wurde durch dasselbe Gericht die Kostenfestsetzung für eine zusätzliche Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses für den Zeitraum 2025-2026 als besondere Auslagen angeordnet. Die genauen Versicherungsprämien sind mit x EUR angegeben. Rechtsmittelbelehrungen bezüglich der Anfechtbarkeit der Beschlüsse wurden in beiden Bekanntmachungen ausgesprochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 197/20 T-5-1 In dem Insolvenzverfahren TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH, Kieler Straße 70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9398),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, Via Privata Tarvisio 8, 20125 Milano, ITALIEN, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, Mozzo, ITALIEN, (Geschäftsführer),
3. Francesco Sacca…
810 IN 197/20 T-5-1 In dem Insolvenzverfahren TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH, Kieler Straße 70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9398),
vertreten durch:
1. Claudio Passerini, Via Privata Tarvisio 8, 20125 Milano, ITALIEN, (Geschäftsführer),
2. Marco Premoli, Mozzo, ITALIEN, (Geschäftsführer),
3. Francesco Saccani, Luzzara, ITALIEN, (Geschäftsführer), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 16.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 26.06.2025 - Insolvenzgericht - 810 IN 197/20 T-5-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH, Kieler Straße 70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9398), vertreten durch: 1. Claudio Passerini, Via Privata Tarvisio 8, 20125 Milano, ITALIEN, (Geschäfts…
Amtsgericht Frankfurt am Main 26.06.2025 - Insolvenzgericht - 810 IN 197/20 T-5-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
TyreXpert Reifen + Autoservice GmbH, Kieler Straße 70-74, 24594 Hohenwestedt (AG Kiel, HRB 9398), vertreten durch: 1. Claudio Passerini, Via Privata Tarvisio 8, 20125 Milano, ITALIEN, (Geschäftsführer), 2. Marco Premoli, Mozzo, ITALIEN, (Geschäftsführer), 3. Francesco Saccani, Luzzara, ITALIEN, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Vermögensschadens-Haftpflicht nach § 4 Abs.3 Satz 2 InsVV als besondere Auslagen brutto festgesetzt:
-Versicherung des Gläubigerausschusses für 2025-2026: x EUR -Versicherung des Insolvenzverwalters für 2025-2026:x EUR
Insgesamt: x EUR Gründe:
Handelt es sich um ein Verfahren mit besonderen Haftungsrisiken, die über die normalen Haftungsrisiken hinausgehen, so sind diese Kosten einer speziellen, verfahrensbezogenen Zusatzversicherung als besondere Auslagen nach § 4 Abs 3 Satz 2 InsVV erstattungsfähig (BGH 6.5.2004 - IX ZR 48/03 Z 159, 104 = NZI 2004, 435; BGH 13.1.1982 - IVa ZR 162/80 ZIP 1982, 326; Merz KTS. 1989, 277, 281; Haarmeyer/Mock § 4 InsVV Rn 101; K. Schmidt/Vuia Rn 31). Die Prämien sind als besondere Auslagen vom Insolvenzgericht festzusetzen. Dem Antrag des Insolvenzverwalters war zu entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.