Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ucar Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 121488
EUID
DEM1201.HRB121488
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 498/23 U-5-6
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Robert Schiebe
Adresse
null, Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
08.09.2025
Einspruchsfrist
04.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Schank- und Gastwirtschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Ucar Gastro GmbH ist die Verwertung der Masse beendet und die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe hat die Schlussunterlagen eingereicht. Der verfügbare Massebestand beträgt 257.070,96 EUR vor Abzug der noch zu berücksichtigenden Massekosten und Masseverbindlichkeiten, bei Insolvenzforderungen in Höhe von 828.338,83 EUR. Gläubiger können bis zum 04.05.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände stellen. Zuvor wurde im Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Forderungen angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist für diese Forderungen am 08.09.2025 endete.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 09.03.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 498/23 U-5-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Ucar Gastro GmbH Arnsburger Straße 24 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR X
Auslagen EUR X
Zustellungsauslage…
Amtsgericht Frankfurt am Main 09.03.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 498/23 U-5-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Ucar Gastro GmbH Arnsburger Straße 24 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR X
Auslagen EUR X
Zustellungsauslagen EUR X
Umsatzsteuer EUR X
Summe EUR X
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 287.327,47 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR X, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich der übertragenen Sanierung sowie der umfangreichen Bearbeitung und Klärung schwieriger Rechtsfragen der Anfechtungsansprüche geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 60% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR X rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ucar Gastro GmbH, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Frankfurt am Main, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 257.070,96, abzüglich noch zu be…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ucar Gastro GmbH, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt hat der Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe, Frankfurt am Main, die Schlussunterlagen eingereicht. Nunmehr soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt € 257.070,96, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von € 828.338,83 zu berücksichtigen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 810 IN 498/23 U-5-6, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 498/23 U-5-6 In dem Insolvenzverfahren Ucar Gastro GmbH, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bi…
810 IN 498/23 U-5-6 In dem Insolvenzverfahren Ucar Gastro GmbH, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 04.05.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 09.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 09.03.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 498/23 U-5-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Ucar Gastro GmbH Arnsburger Straße 24 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR X
Auslagenpauschale: E…
Amtsgericht Frankfurt am Main 09.03.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 498/23 U-5-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Ucar Gastro GmbH Arnsburger Straße 24 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR X
Auslagenpauschale: EUR X
Umsatzsteuer: EUR X
Summe: EUR X
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 33.561,46 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR X. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig ¼ (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung mit 19 Mitarbeitern, der dadurch ermöglichten Vorbereitung der Sanierung sowie der Ermittlung und Aufarbeitung der Anfechtungsansprüche und der Geschäftsführerhaftung und unter Berücksichtigung der Vergleichsrechnungen wg. BGH IX ZB 162/11, BGH IX ZB 143/08 die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 60,14 auf insgesamt 85,14. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR X ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 498/23 U-5-6 In dem Insolvenzverfahren Ucar Gastro GmbH, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488) wird die Prüfung der bis zum 25.08.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenz…
810 IN 498/23 U-5-6 In dem Insolvenzverfahren Ucar Gastro GmbH, Arnsburger Straße 24, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 121488) wird die Prüfung der bis zum 25.08.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.09.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 03.07.2025
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