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Insolvenzprofil
Uerz, Hans Peter
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hauptstraße 110a, 56220 Urmitz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRA 21057
EUID
DET2210V.HRA21057
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mayen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 42/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
22.05.2023
Abtretungsfrist Ende
22.05.2026
Frist zur Stellungnahme
24.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz ist eröffnet worden. Die Eröffnung des Verfahrens erfolgte am 22.05.2023. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und der Abtretungsfrist hat das Amtsgericht Mayen durch den Rechtspfleger die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt. Es sind keine Gründe für eine Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode bekannt geworden. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht mehr gestellt. Die Abtretungsfrist endet rückwirkend zum 22.05.2026. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen nach § 302 InsO, darunter solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, rückständigem Unterhalt, bestimmten Steuerschuldverhältnissen sowie Geldstrafen und zinslosen Darlehen zur Begleichung der Verfahrenskosten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),
ist nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode - Abtretungsfrist - (22.05.2026)
die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefrei…
7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),
ist nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode - Abtretungsfrist - (22.05.2026)
die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen.
Das Gericht beabsichtigt deshalb gem. § 300 Abs.1 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit dann keine entgegenstehenden Anträge im Rahmen des § 290 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) vorliegen.
Es besteht für die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 24.05.2026.
Diese Frist dient der Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger zu der Erteilung der Restschuldbefreiung.
Hinsichtlich möglicher Obliegenheitsverletzungen sollten sich die Beteiligten ggf. mit dem Treuhänder in Verbindung setzen.
Die Anhörung der Insolvenzgläubiger und damit die öffentliche Bekanntmachung im Internet wird angeordnet. Die Anhörung wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 3 InsO). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Insolvenzgläubiger, die die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, müssen ihren Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorlegen.
Hinweis:
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden (§ 302 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Die "Erinnerung" ist binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),
hat das Amtsgericht Mayen durch den Rechtspfleger beschlossen:
1. Dem Schuldner wird gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteil…
7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),
hat das Amtsgericht Mayen durch den Rechtspfleger beschlossen:
1. Dem Schuldner wird gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt.
2. Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit, § 286 InsO.
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die
einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (22.05.2023)
begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten. Dies
gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben
(§§ 301, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen
Forderungen nach § 302 InsO.
3. Die Abtretungsfrist, wonach der Schuldner durch Erklärung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an den Treuhänder abgetreten hat, endet rückwirkend zum 22.05.2026.
Gründe:
Dem Schuldner ist antragsgemäß (3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Restschuldbefreiung zu erteilen. Es sind keine Gründe für eine Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode bekannt geworden.
Zur Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Treuhänder sowie der Schuldner gehört.
Die Anhörung erfolgte durch die öffentliche Bekanntmachung.
Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht mehr gestellt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden gem. § 302 InsO nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den
der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem
Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit
wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der
Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die
entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes
nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten
Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen den Restschuldbefreiungsbeschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Absatz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu (§ 300 Abs. 3 S. 2 InsO).
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mayen, 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),
ist der Beschluss vom 29.05.2026 (Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO) rechtskräftig.
Amtsgericht Mayen, 17.07.2026…
7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),
ist der Beschluss vom 29.05.2026 (Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO) rechtskräftig.
Amtsgericht Mayen, 17.07.2026
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