Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Uhly GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 61123
EUID
DET3104V.HRB61123
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 150/20 Grü
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart
Adresse
Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein
Termine & Fristen
Schlusstermin
20.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind Maschinen-, Anlagen- und Stahlbau, CNC-Fertigung, Instandhaltungen und Maschinenüberholungen und sonstige Dienstleistungen und Konstruktionen im Zusammenhang mit Maschinen- und Anlagenbau und Handel mit Maschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uhly GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, die das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 23.03.2026 festgesetzt hat. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung betrug 1.427.128,52 €, wovon Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, Arbeitnehmerzahl und Gläubigeranzahl gewährt wurden. Die Vergütung und Auslagen sind aus der Masse entnehmbar. Mit Beschluss vom 23.03.2026 wurde die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie der Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 20.05.2026 bestimmt. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 2.818.875,86 €, während die zur Verteilung kommende Masse 625.023,64 € beträgt. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nieder.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 150/20 Grü: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C…
3 d IN 150/20 Grü: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein, , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Mittwoch, den 20.05.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 150/20 Grü
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C.…
3 d IN 150/20 Grü
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein, soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 625.023,64 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 2.818.875,86 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 150/20 Grü
23.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmäch…
3 d IN 150/20 Grü
23.03.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Uhly GmbH, Obersülzer Straße 41, 67269 Grünstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61123),
vertreten durch:
1. Markus Werner Uhly, Mozartstraße 5, 67269 Grünstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 15.09.2025, ergänzt durch Schriftsatz vom 20.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung (inkl. Zuschlägen) nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen (193) Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt nach beanstandungsfreier Prüfung der eingereichten Unterlagen und Belege vorliegend 1.403.343,17 €.
Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 23.785,35 €. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 1.427.128,52 €.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x €.
Zusätzlich ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV der Wert derjenigen Gegenstände in Ansatz zu bringen, die durch den Insolvenzverwalter verwertet worden sind. Allerdings darf der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, 50 % der Feststellungskosten für diese Gegenstände nicht übersteigen.
Unter Bezugnahme auf Punkt III.3. des Vergütungsantrags vom 20.02.2026 erhöht sich die Grundregelvergütung vorliegend wie folgt:
Grundregelvergütung in Höhe von x €
zzgl. Mehrvergütung in Höhe von x €
erweiterte Regelvergütung x €
Zur Regelvergütung begehrte der Insolvenzverwalter die Gewährung folgender (ausgleichender) Zuschläge:
a) Betriebsfortführung: 50 %
b) Sanierungsbemühungen, Vollzug der übertragenden Sanierung: 35 %
c) Zuschlag Arbeitnehmerzahl, arbeitsrechtliche Fragestellungen: 10 %
d) Zuschlag Gläubigeranzahl, Forderungsanmeldungen: 5 %
Des Weiteren wurde für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag in Höhe von 10 % vorgenommen, § 3 Abs. 2 lit. a InsVV.
Nach Prüfung der Angelegenheit und Vornahme der erforderlichen Gesamtschau des Verfahrens waren vorliegend antragsgemäß die nachfolgend erläuterten Zuschläge in Höhe von insgesamt 90 % auf die Regelvergütung zu gewähren.
a) Betriebsfortführung:
Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen der Schuldnerin auch im laufenden Verfahren bis zur Übertragung des Betriebes 3 Monate lang fortgeführt. In dem Unternehmen waren zum Eröffnungszeitpunkt 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Das Unternehmen verfügte über einen laufenden Geschäftsbetrieb mit einem signifikanten Auftragsbestand aus den Geschäftsbereichen Anlagenbau und dem Handel mit Maschinen. Die Betriebsfortführung erfolge mit dem Ziel einer Veräußerung / Übertragung des Geschäftsbetriebes und einem anzahlmäßig größtmöglichen Erhalt von Arbeitsplätzen. Im Rahmen der Fortführung wurden Aufträge fertiggestellt, die sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren zu regeln. Es war ein erhöhtes Controlling durch Kanzleipersonal erforderlich. Nicht zuletzt war die Betriebsfortführung insgesamt aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie in einem starken Maße herausfordernd und aufgrund des damit verbundenen Auftragsrückgangs, Lieferengpässen sowie einer schwierigen Liquiditätsplanung erheblich risikobehaftet.
Im Rahmen der Betriebsfortführung wurde ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet, sodass sich der Mehraufwand nicht in einer Mehrvergütung niedergeschlagen hat.
b) Sanierungsbemühungen
Der im vorläufigen Verfahren begonnene Investorenprozess wurde nach Insolvenzeröffnung fortgeführt. Die Investorensuche und die Verhandlungen wurden verstärkt durch den Verwalter persönlich vorgenommen. Es waren mehrere indikative Angebote zu prüfen und weitere Verhandlungen durchzuführen. Der abgeschlossene Unternehmenskaufvertrag wurde durch die Kanzlei entworfen und zur Unterschriftsreife gebracht. Es konnten rund 70 % der bestehenden Arbeitsplätze gerettet werden. Die Umsetzung des Unternehmenskaufvertrages gestaltete sich aufgrund der komplexen Eigentums- und Sicherungsrechte als aufwendig und schwierig.
c) Arbeitnehmerzahl
Wie unter a) erwähnt waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt.
Im Rahmen eines Erwerberkonzeptes waren Arbeitsverhältnisse zu kündigen und Mitarbeitergespräche zu fühen. Des Weiteren fand eine Betriebsversammlung statt, es wurden Lohnabrechnungen erstellt und Gehaltsauszahlungen ausgeführt. Ferner wurde eine Betriebsprüfung zur Klärung der Renten- und Sozialversiherungskosten angeordnet und durchgeführt. Die Betreuung der Arbeitnehmer beanspruchte den Verwater in der Übergangsphase nach Eröffnung sehr zeitintensiv.
d) Gläubigeranzahl
Im vorliegenden Verfahren haben insgesamt 142 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Es waren zeit- und arbeitsintensive Maßnahmen im Bereich der Tabellenführung und Forderungsprüfung erforderlich. Unter anderem waren vollständige Gläubigerdaten zu ermitteln und Sachstandsanfragen zu beantworten.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete Auslagenpauschale in Höhe von x € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Die geltend gemachten Auslagen für die vom Verwalter im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommenen 193 Zustellungen waren in Höhe von x € netto mitfestzusetzen. Die Entstehung der Auslagen ist anhand der Akte nachvollziehbar,
der Betrag übersteigt die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Höhe der Personal- und Sachkosten pro Zustellung nicht.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Eine Abänderung der bereits mit Beschluss vom 27.01.2020 festgesetzten vorläufigen Verwaltervergütung im Rahmen der §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 2 InsVV kommt vorliegend nicht in Betracht.
Dem Antrag des Insolvenzverwalters war vollumfänglich stattzugeben und die in Ansatz gebrachte Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuerbeträgen festzusetzen.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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