Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co.
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
An der Autobahn 29 - 33, 28876 Oyten
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 120613
EUID
DEP2716.HRA120613
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 124/18 -sch-
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma
Termine & Fristen
Prüfungstermin
25.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG ist anhängig. Das Amtsgericht Verden (Aller) hat die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma sind festgesetzt worden; der Gesamtzuschlag beträgt 155 %. Ebenso sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt worden; der Gesamtzuschlag beträgt hier 360,26 %. Die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter betrug ca. 47,2 Mio. EUR, für den endgültigen Verwalter lag die Masse bei ca. 26,1 Mio. EUR. Ein besonderer Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 25.04.2025 bestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 O…
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 O…
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 155 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss gem. Beschluss vom 24.03.2020
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden bereits in dem Insolvenzplan vom 13.05.2025 (Anlage 7) und zu dem am 10.07.2025 eingereichten, entsprechenden Antrag über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Der Insolvenzplan ist rechtskräftig bestätigt.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 47.246.329,05 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den (vorläufigen) Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) Betriebsfortführung 30%
b) Vereinbarung unechter Massekredit
c) Sanierungsbemühungen 35%
d) Arbeitnehmerbereich 20%
e) Aus- und Absonderungsrechte 20%
f) Konzernstruktur / Beteiligungsverhältnisse 30%
g) Sicherung der Insolvenzmasse durch einstweilige Verfügung
h) vorläufiger Gläubigerausschuss 20%
i) Insolvenzgeldvorfinanzierung
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10, beck-online).
Alle für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden einzelnen Umstände wurden vom Insolvenzgericht überprüft. Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Eine Vergleichsberechnung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV wegen des Zuschlages für die Betriebsfortführung (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08) war nicht vorzunehmen, da der vorläufige Insolvenzverwalter darauf verzichtet hat, den Betriebsfortführungserlös vergütungserhöhend in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bei der Bemessung seiner Zuschläge die Unterstützung durch Dritte und die Höhe der Berechnungsgrundlage adäquat berücksichtigt.
Soweit sich für die Zuschlagstatbestände geltend gemachten Umstände überschnitten haben, wurde dieses bereits zutreffend vom Insolvenzverwalter durch die Zusammenfassung der jeweiligen Zuschlagstatbestände (oben nicht bezifferte Zuschläge) durch einen Abschlag von 50% berücksichtigt.
Die daraus resultierenden Euro-Beträge sind auch der Höhe nach angemessen. Insgesamt werden in der anzustellenden Gesamtschau für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb antragsgemäß Zuschläge in Höhe von 155% anerkannt.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 O…
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 360,26 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 und 26.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 26.098.447,35 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
§ 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt
(BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19, NZI 2021, 744 Rn. 10, beck-online).
Vorliegend hat der Insolvenzverwalter deshalb Zu- und Abschläge geltend gemacht für:
a) Betriebsfortführung inkl. Arbeitnehmerfragen Betriebsratsverhandlungen, Sozialplan und Interessenausgleich, Überleitung Arbeitsverhältnisse in Abwicklungsgesellschaft Betriebsfortführung im insolventen Konzern (Abstimmung Personal / Kosten mit Handelshäusern) mit eigener Gläubigerversammlung in Höhe von 150%
b) Anfechtung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen in Höhe von 20 %
c) Aufarbeitung, Durchsetzung und Abwicklung der Regressansprüche Sparkasse
in Höhe von 150%
d) Ausarbeitung eines Insolvenzplan in Höhe von 100%
e) Aus- und Absonderungsrechte (ohne Grundpfandrechte) in Höhe von 15,00%
f) Tätigkeit eines Gläubigerausschusses in Höhe von 10,00%
g) erhöhte Anzahl an Gläubigern / Komplexe Tabelle / erhebliche Rücknahme
in Höhe von 20%
h) steuerliche Themen (u. a. GewSt 2018, 2019, 2025) mit erheblichem Haftungsrisiko in Höhe von 50%
i) Abschlag aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter -10%
j) Abschlag für Gesamtbetrachtung und reduktion wegen Selbstbeschränkung in Höhe von - 13,14%
2. Da die Massemehrung durch Anfechtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 282.505,20 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 20 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,37 % ergibt.
3. Da die Regressansprüche Sparkasse zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 14.615.000,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Regressansprüche Sparkasse beträgt 150 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,46 % ergibt.
4. Für den Zuschlag der Betriebsfortführung war keine Vergleichsrechnung durchzuführen, da die Bemessungsgrundlage hierdurch aus Vereinfachungsgründen nicht erhöht wurde.
5. Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet und bewegen sich innerhalb des bereits von der Gläubigerversammlung im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan vorgegebenen Betragsrahmens für die Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bl. 929 - 958 d.A. und den Insolvenzplan Bezug genommen.
Alle für einen Zu- oder Abschlag in Frage kommenden einzelnen Umstände wurden vom Insolvenzgericht überprüft. Soweit sich für die Zuschlagstatbestände geltend gemachten Umstände überschnitten haben, wurde dieses bereits zutreffend vom Insolvenzverwalter durch die Zusammenfassung der jeweiligen Zuschlagstatbestände berücksichtigt. Auch die Erleichterungen durch die Einschaltung Dritter wurde angemessen berücksichtigt.
Die daraus resultierenden Euro-Beträge sind auch der Höhe nach angemessen
Insgesamt sind in der anzustellenden Gesamtschau für den Aufwand des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren deshalb Zuschläge in Höhe von 360,26% angemessen
Geringfügige Abweichungen beim Endbetrag haben sich aufgrund von Rundungsdifferenzen ergeben.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 08.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 O…
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Besonderer Termin zur Prüfung der der evtl. noch nachträglich angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
25.04.2025.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 O…
11 IN 124/18 -sch-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRA 120613), vertr. d.: 1. UNIMET GmbH, An der Autobahn 29-33, 28876 Oyten, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Stephan Sander, Kornblumenweg 11, 26125 Oldenburg (Oldenburg), (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.12.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Verden (Aller), 17.10.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.