Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
UnityLivestream Management GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Darmstädter Straße 59, 64572 Büttelborn
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 88899
EUID
DEM1103.HRB88899
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 826/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Maurer
Adresse
Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt
Telefon
06151-500498-0
Termine & Fristen
Eröffnung
11.02.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.03.2025
Prüfungstermin
21.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Übernahme der Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin der UnityRealtimeGroup GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Büttelborn (nachfolgend "Kommanditgesellschaft" genannt), die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie die Förderung des Unternehmenszwecks der vorgenannten Kommanditgesellschaft innerhalb ihres Unternehmensgegenstandes, nämlich Film- und Fernsehproduktionen, Beratung, Bereitstellung und Service für Livestreaming, Entwicklung und technische Beratung für webcast - Lösungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UnityLivestream Management GmbH ist am 11.02.2025 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Andreas Maurer hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Forderungsanmeldung ist bis zum 10.03.2025 beim Insolvenzverwalter vorzunehmen. Ein Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 21.004.2025. Aufgrund einer Interessenkollision, da der Insolvenzverwalter auch zum Insolvenzverwalter des Gläubigers Andreas Maurer (als Insolvenzverwalter über die UnityRealtimeGroup GmbH & Co. KG) bestellt ist, ist Rechtsanwalt Sascha Walter zum Sonderinsolvenzverwalter bestimmt worden. Sein Wirkungskreis umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldung des Gläubigers Andreas Maurer als lfd. Nr. 1 der Tabelle.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 826/24 .In dem Insolvenzverfahren der UnityLivestream Management GmbH, Darmstädter Straße 59, 64572 Büttelborn (AG Darmstadt, HRB 88899), vertr. d.: Stefan Klink, Odenwaldstraße 34, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer),
wird
Name:
Rechtsanwalt Sascha Walter
Anschrift:
Cronstettenstraße 30
PLZ/Ort:
60…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 826/24 .In dem Insolvenzverfahren der UnityLivestream Management GmbH, Darmstädter Straße 59, 64572 Büttelborn (AG Darmstadt, HRB 88899), vertr. d.: Stefan Klink, Odenwaldstraße 34, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer),
wird
Name:
Rechtsanwalt Sascha Walter
Anschrift:
Cronstettenstraße 30
PLZ/Ort:
60322 Frankfurt am Main
Telefon:
069/95 91 10 20
Telefax:
069/95 91 10 12
zum Sonderinsolvenzverwalter bestimmt.
Der Wirkungskreis umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldung des/r Gläubiger/s/in
Andreas Maurer als Insolvenzverwalter ü.d.V.d. UnityRealtimeGroup GmbH & Co. KG, lfd. Nr. 1 der Tabelle.
G r ü n d e :
Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom 24.03.2025 mit, dass eine Forderungsprüfung vorzunehmen ist, bei welcher er selbst von der Prüfung ausgeschlossen sei.
Es liegt eine Interessenkollision vor, da der Insolvenzverwalter auch zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des/r oben genannten Gläubiger/s/in bestellt worden ist.
Auf Grund der notwendigen Forderungsprüfung und der Interessenkollision ist ein/e Sonderinsolvenzverwalter/in mit dem entsprechenden Wirkungskreis zu bestellen.
Die Einverständniserklärung des/r nunmehr bestellten Sonderinsolvenzverwalters/in liegt vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 826/24: Über das Vermögen der UnityLivestream Management GmbH, Darmstädter Straße 59, 64572 Büttelborn (AG Darmstadt, HRB 88899), vertr. d.: Stefan Klink, Odenwaldstraße 34, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), ist am 11.02.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanw…
9 IN 826/24: Über das Vermögen der UnityLivestream Management GmbH, Darmstädter Straße 59, 64572 Büttelborn (AG Darmstadt, HRB 88899), vertr. d.: Stefan Klink, Odenwaldstraße 34, 64572 Büttelborn, (Geschäftsführer), ist am 11.02.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 10.03.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter zeigt gemäß § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit an.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 21.04.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (10.03.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (21.04.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 11.02.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.