Im Verfahren über das Vermögen der UWERTHO Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 01.07.2026 um 18:15 Uhr die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin durch das Amtsgericht Wiesbaden erfolgt. Mit dieser Maßnahme sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Eike Edo Happe bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin sowie gegebenenfalls Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Wiesbaden einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 227/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der UWERTHO Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11460), ist am 01.07.2026 um 18:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Ant…
10 IN 227/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der UWERTHO Grundbesitz UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11460), ist am 01.07.2026 um 18:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Eike Edo Happe, c/o Eckert Insolvenzrecht GbR, Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 20 52 666, Fax: 0611 36 07 618, E-Mail: Eckert-Wiesbaden@eckert.law, Internet: www.eckert.law bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 02.07.2026
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