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Insolvenzprofil
V. Kranz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRA 8304
EUID
DER2707.HRA8304
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
78 IN 48/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht
Adresse
Sperlichstr. 10, 48151 Münster
Termine & Fristen
Beginn vorläufige Verwaltung
13.08.2019
Ende vorläufige Verwaltung / Beginn endgültiger Verwalter
31.10.2019
Frist zur Stellungnahme
12.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. Kranz GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht hat sein Amt vom 13.08.2019 bis zum 31.10.2019 ausgeübt. Anschließend ist der endgültige Insolvenzverwalter, ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, bestellt und übt sein Amt seit dem 31.10.2019 aus. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 960.676,29 EUR. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe von ca. 250.000,00 EUR zur Verfügung. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 12.01.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18174 eingetragene VKCM Verwaltungs GmbH, Wierlingsbusch 65, 48249 Dülmen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Menke, Geistkamp 3 , 48165 Münster OT Hiltrup,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 960.676,29 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe von ca. 250.000,00 EUR zur Verfügung.
78 IN 48/19
Amtsgericht Münster, 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18174 eingetragene VKCM Verwaltungs GmbH, Wierlingsbusch 65, 48249 Dülmen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Menke, Geistkamp 3 , 48165 Münster OT Hiltrup,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dressler & Partner Rechtsanwälte mbB, Hochstraße 4, 44866 Bochum
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 31.10.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse voraussichtlich x EUR.
Von einer Korrektur derselben unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Gutachters sieht der Insolvenzverwalter wegen Geringfügigkeit ab.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 83 Gläubigern auf x EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt.
Dabei werden die zunächst einzeln geltend gemachten Zuschläge für die Unternehmensfortführung vom 31.10.2025 bis zur Übertragung des Geschäftsbetriebes 15.11.2019(15 %), für die Arbeitnehmer(hier 36) und die damit verbundenen Mehrarbeiten(10 %) und für die Sanierungsbemühungen(15 %) auch in der Gesamtschau des Verfahrens im Ergebnis noch für angemessen erachtet.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 48/19
Amtsgericht Münster, 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18174 eingetragene VKCM Verwaltungs GmbH, Wierlingsbusch 65, 48249 Dülmen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Menke, Geistkamp 3 , 48165 Münster OT Hiltrup,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dressler & Partner Rechtsanwälte mbB, Hochstraße 4, 44866 Bochum
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
12.01.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
78 IN 48/19
Amtsgericht Münster, 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister d…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 48/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRA 8304 eingetragenen V. Kranz GmbH & Co. KG, Wierlings Busch 65, 48249 Dülmen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 18174 eingetragene VKCM Verwaltungs GmbH, Wierlingsbusch 65, 48249 Dülmen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Menke, Geistkamp 3 , 48165 Münster OT Hiltrup,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dressler & Partner Rechtsanwälte mbB, Hochstraße 4, 44866 Bochum
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Frank Kreuznacht, Sperlichstr. 10, 48151 Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
Endbetrag x EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 13.08.2019 bis zum 31.10.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug x EUR. Soweit gutachterlich eine höhere Berechnungsgrundlage ermittelt worden ist, sieht der Insolvenzverwalter wegen Geringfügigkeit der Erhöhung von der Übersendung eines korrigierten Antrages ab.Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach x EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von x EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt x EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 140 % und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt.
Dabei werden die jeweils geltend gemachten Zuschläge für die Betriebsfortführung(40 %), die Sanierungsbemühungen(30 %), die Arbeitnehmer, hier 36, (20 %) sowie die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte(25 %) aufgrund der vom Insolvenzverwalter überzeugend geschilderten zuschlagsfähigen Mehrarbeit in der Gesamtschau des Insolvenzverfahrens in Höhe von insgesamt 115 % für angemessen erachtet.Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 224 B eingesehen werden.
78 IN 48/19
Amtsgericht Münster, 19.11.2025
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