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Insolvenzprofil
VARDOMO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB HBR
EUID
DEK1101.HRBHBR
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 13/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
14.04.2025
Stellungnahmefrist
09.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VARDOMO GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Marc Odebrecht hat sein Amt zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 18.02.2019 bis zum 03.05.2019 ausgeübt und ist seither als Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des Verwalters festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % aufgrund der Tätigkeit gerechtfertigt ist. Ein besonderer Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen ist auf den 14.04.2025 festgesetzt. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen belaufen sich auf 2.362.452,28 EUR, wobei ein Betrag von 561.363,72 EUR zur Verteilung steht. Die Schlussverteilung ist angeordnet und wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 09.12.2025 Stellung zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis sowie zu den Forderungen zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
werden die Vergütung …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marc Odebrecht, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.02.2019 bis zum 03.05.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 557.143,96 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.03.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 eingesehen werden.
67h IN 13/19
Amtsgericht Hamburg, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
Insolvenzverwalter: R…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Marc Odebrecht, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 03.05.2019 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR. Nach Festsetzung der Zuschläge und Abschläge auf die Regelvergütung - hierzu wird im folgenden noch ausgeführt - unter Ansatz der Auslagenpauschale ist mit einer Vorsteuererstattung in Höhe von EUR zu rechnen, so dass insgesamt von einer Berechnungsgrundlage von EUR auszugehen ist. Auf dieser Grundlage erfolgt die Festsetzung im folgenden.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge in Höhe von einer Regelvergütung geltendgemacht, zum einen für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen der Schuldnerin nach ausländischem Recht und in englischer und spanischer Sprache in Honduras, Spanien und Portugal sowie in der Türkei, zum anderen für komplexe haftungsrechtliche Verhältnisse mit Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter und die Geschäftsführung aus Spanien.
Die Zuschläge sind deutlich zu hoch gewählt.
Der BGH hat entschieden, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2024, IX ZB 59/19). Die Festsetzung von Zuschlägen daneben kommt folglich nur dann noch in Betracht, wenn unter den Gegebenheiten des Einzelfalls darüber hinaus noch Mehraufwand entstanden ist, der nicht durch die erhöhte Regelvergütung angemessen vergütet werden kann.
So ist der Fall zwar hier gelagert.
Nicht zu erkennen ist jedoch, dass der Insolvenzverwalter in je zwei Erschwernisumfeldern jeweils 80 % einer Regelvergütung zusätzlich zu erhalten hätte, weil seine Tätigkeit anderenfalls nicht angemessen vergütet worden wäre.
Die Regelvergütung entschädigt den Verwalter grundsätzlich für alle in einem "normalen" (nicht - wie er ausführt im Schreiben vom 10.09.2025 "einfachen") Insolvenzfall vorzunehmenden Tätigkeiten.
Sofern ein gegen 100 % laufender Zuschlag geltendgemacht wird, so würde dessen Berechtigung voraussetzen, dass ein Mehraufwand in einem Erschwernistatbestand angefallen wäre, der der gesamten Tätigkeit im Rahmen eines "normalen" Insolvenzverfahren vergleichbar wäre.
Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise auszugehen.
Das Verfahren trägt deshalb keinen Zuschlag in Höhe von neben der Regelvergütung.
Das Gericht verkennt aber nicht den Mehraufwand im vorliegenden Verfahren, der jedoch statt dessen mit angemessen, aber auch ausreichend vergütet ist.
Abzuziehen sind noch für Erleichterungen in seiner Tätigkeit wegen der Vorbefassung in der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Insgesamt ist demnach
eine Erhöhung des Regelsatzes auf und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.03.2025 , die gerichtliche Auflage vom 21.08.2025 und das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.09.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß in Höhe von EUR festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 eingesehen werden.
67h IN 13/19
Amtsgericht Hamburg, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
wird der Schlussverte…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
09.12.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 13/19
Amtsgericht Hamburg, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
soll die Schlussverte…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 2.362.452,28 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 561.363,72 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67h IN 13/19
Amtsgericht Hamburg, 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
wird angeordnet:
Die …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 13/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HBR 102254 eingetragenen VARDOMO GmbH, Glockengießerwall 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Juan Albaladejo Mendoza
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 14.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B418 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 13/19
Amtsgericht Hamburg, 17.03.2025
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