Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VB3-Bauprojektmanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Stubentalstraße 42/2, 89518 Heidenheim an der Brenz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 735755
EUID
DEB8537.HRB735755
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 242/22
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Humpf
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Gartenstraße 1, 73430 Aalen
Termine & Fristen
Vergleichstermin
15.02.2024 , 09:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.04.2026
Widerspruchsfrist
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Bauherrenbetreuung, die Koordination von Bauprojekten, die Handwerkervermittlung, Trockenbau, Fliesen-, Platten-, Mosaiklegen, Fugenarbeiten (Hochbau), Parkettlegen, Bodenlegen, Estrichlegen sowie der Einbau von genormten Baufertigteilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Heidenheim, ist ein Verfahrensverlauf mit verschiedenen gerichtlichen Beschlüssen dokumentiert. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich mit der Kampa GmbH in Höhe von 8.000,00 € wurde auf den 15.02.2024 festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Humpf hat die Vergütung und Auslagen nach Antragstellung im Jahr 2025 erhalten; dabei wurde ein Vermögenswert von 33.618,82 EUR als Grundlage für die Berechnung der Regelvergütung herangezogen. Für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gilt eine Anmeldefrist bis zum 06.04.2026. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 20.04.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 242/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Stubentalstr. 42/2, 89518 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Völter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 735755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Semper…
2 IN 242/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Stubentalstr. 42/2, 89518 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Völter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 735755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Semper Fidelis Rechtsanwälte, August-Schanz-Straße 46, 60433 Frankfurt, Gz.: 41/22 TT
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1. Die Prüfung der bis 06.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 242/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Stubentalstr. 42/2, 89518 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Völter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 735755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Semper…
2 IN 242/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Stubentalstr. 42/2, 89518 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Völter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 735755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Semper Fidelis Rechtsanwälte, Jakob-Latscha-Straße 3, 60314 Frankfurt, Gz.: 41/22 TT
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Vergleich mit der Kampa GmbH gegen eine Zahlung in Höhe von 8.000,00 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche.
wird bestimmt auf
Donnerstag, 15.02.2024, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 11.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 242/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Stubentalstr. 42/2, 89518 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Völter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 735755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Semper…
2 IN 242/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VB3-Bauprojektmanagement GmbH, Stubentalstr. 42/2, 89518 Heidenheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin Völter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 735755
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Semper Fidelis Rechtsanwälte, August-Schanz-Straße 46, 60433 Frankfurt, Gz.: 41/22 TT
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Humpf, Gartenstraße 1, 73430 Aalen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.05.2025 sowie vom 29.07.2025
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 33.618,82 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 3.361,88 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zunächst eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.05.2025 bzw. 29.07.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. 2 Monate
Der vorl. Insolvenzverwalter hat ausführlich und plausibel dargelegt, dass durch die Betriebsfortführung ein höherer Arbeitsaufwand gegeben war, der eine Zuschlag von 50 % rechtfertigen würde. Unter dem Aspekt der Vermeidung einer Doppelvergütung bei einer Massemehrung durch ein positives Fortführungsergebnis hat der vorl. Insolvenzverwalter die vorgeschriebenen Vergleichsberechnung durchgeführt und seinen Zuschlag auf 18,17 % reduziert.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 18,17 % ist angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 30.07.2025
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