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Insolvenzprofil
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 250295
EUID
DEF1103R.HRB250295
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36v IN 2377/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
25.12.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
02.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH ist die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO bereits am 13.06.2024 angezeigt worden. Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Beschlüsse gefasst: Am 07.04.2025 wurde ein schriftliches Verfahren zur Zustimmung zur Abgeltung von Haftungsansprüchen gegen den ehemaligen Geschäftsführer durch einen Vergleich in Höhe von 15.000,00 EUR anberaumt. Im Rahmen der Forderungsprüfung am 27.11.2025 wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Am 19.02.2026 wurde die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt, wobei Forderungen in einer Gesamthöhe von 358.952,15 EUR einem Massebestand von 16.793,99 EUR gegenüberstehen. Die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis zum 02.04.2026 einzureichen. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Prof. Dr. Torsten Martini wurden in den Monaten März 2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgerich…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.03.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgerich…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.03.2026 beschlossen
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.01.2026.Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.400,00 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.01.2026, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % angemessen und gerechtfertigt.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Als Erhöhungsgrund waren in diesem Verfahren eine obstruktive Geschäftsführung zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzv…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 06.01.2026 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 17.166,38 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzv…
36v IN 2377/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgerich…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.02.2026 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 358.952,15 EUR steht ein Betrag von 16.793,99 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgerich…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.02.2026 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 358.952,15 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 16.793,99 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 13.…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH, Guerickestraße 36, 10587 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter am 13.06.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH,
Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgerich…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH,
Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 27.11.2025 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 25.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 13 - 26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Ein Widerspruch des Schuldners gegen Forderungen, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt, muss binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, von dem Schuldner verfolgt werden (Erhebung einer Feststellungsklage beim Zivilgericht durch den Schuldner). Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen gem. § 184 InsO. Erfolgt die Klageerhebung nicht rechtzeitig, gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH,
Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgerich…
36v IN 2377/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VERDI Dienstleistungen Wehsner GmbH,
Guerickestraße 36, 10587 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Mieczylaw Wlodzimierz Dolata
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 250295
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.04.2025 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur Abgeltung der ermittelten Haftungsansprüche nach § 15b InsO gegen den ehemaligen Geschäftsführer durch Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 15.000,00 EUR
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 22.04.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.04.2025
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