Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Verein für Autismus in Hildesheim e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim VR 201669
EUID
DEP2408.VR201669
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
19.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins für Autismus in Hildesheim e.V. ist am 19.08.2024 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens war bereits zuvor gestellt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hildesheim eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 9/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Verein für Autismus in Hildesheim e.V., An der Pauluskirche 1, 31137 Hildesheim, vertr. d.: Max Weithe, Bernhard-Kratzberg-Str. 2, 31137 Hildesheim, (Vorstand), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.08.2024 mangels Masse abgewiesen …
55 IN 9/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Verein für Autismus in Hildesheim e.V., An der Pauluskirche 1, 31137 Hildesheim, vertr. d.: Max Weithe, Bernhard-Kratzberg-Str. 2, 31137 Hildesheim, (Vorstand), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.08.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und dem Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hildesheim eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 19.08.2024
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