Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Verkehrstechnik Süd GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 8834
EUID
DED2404V.HRB8834
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 400/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.06.2025 , 13:15 Uhr
Eröffnung
01.07.2025 , 08:10 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.08.2025
Berichtstermin
22.09.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
22.09.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Planung elektrotechnischer Anlagen, Projektierung, Produktion und Installation von Komponenten sowie deren Wartung und Service auf dem Gebiet der Verkehrstechnik, soweit hierfür keine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die Gesellschaft übt keine handwerkliche Tätigkeit aus.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkehrstechnik Süd GmbH mit Sitz in Pfarrkirchen ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Zuvor wurde am 02.06.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung erfolgte aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Der Insolvenzverwalter hat die Anmeldung von Insolvenzforderungen bis zum 05.0arg.2025 festgesetzt. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sind für den 22.09.2025 um 10:00 Uhr anberaumt. Am 05.08.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Kauf- und Übertragungsvertrag über die Veräußerung des Geschäftsbetriebs an die Verkehrstechnik Süd eCharge GmbH zu einem Kaufpreis von 150.000,00 € zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorgelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkehrstechnik Süd GmbH ist am 01.07.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 02.06.2025 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am selben Tag ist das…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkehrstechnik Süd GmbH ist am 01.07.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen wurden bereits am 02.06.2025 angeordnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Am selben Tag ist das Verfahren formell eröffnet. Der Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 22.09.2025 anberaumt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 05.08.2025. Am 05.08.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ein Kauf- und Übertragungsvertrag über den Geschäftsbetrieb an die Verkehrstechnik Süd eCharge GmbH für 150.000 Euro wurde zur Beschlussfassung gestellt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich im laufenden Stadium der Verwertung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 400/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens…
Az.: IN 400/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 02.06.2025 um 13:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith, Öttinger Straße 11, 84307 Eggenfelden, Telefon: +49(8731)90799-0, Telefax: +49(8731)90799-29, Email: eggenfelden@dkr-partner.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 400/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Ge-
schäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann …
IN 400/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Ge-
schäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung
beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 42,67 % gel-
tend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen wer-
den. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 10.06.2026 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 400/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, M…
IN 400/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
Geschäftszweig/Beschäftigung: Planung elektrotechnischer Anlagen, Projektierung, Produktion und Installation von Komponenten sowie deren Wartung und Service auf dem Gebiet der Verkehrstechnik
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.07.2025 um 08.10 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith
Öttinger Straße 11, 84307 Eggenfelden
Telefon: +49(8731)90799-0
Telefax: +49(8731)90799-29
Email: eggenfelden@dkr-partner.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.08.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 22.09.2025, 10:00 Uhr,
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 22.09.2025, 10:00 Uhr,
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 30.05.2025 beim Insolvenzgericht Landshut eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 400/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Be…
IN 400/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
hat der Insolvenzverwalter am 05.08.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 400/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann …
IN 400/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
|
erlässt das Amtsgericht Amtsgericht Landshut am 19.08.2025 folgenden Beschluss:
Die Tabelle im Sinne des § 175 InsO, sowie die dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 2 InsO werden in Papierform geführt und aufbewahrt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 400/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann …
IN 400/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
|
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
den Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr.
Hermann Raith als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Verkehrstechnik Süd GmbH und der Verkehrstechnik Süd eCharge GmbH über die Veräuße-
rung des Geschäftsbetriebes vom 01.10.2025 zu einem Kaufpreis in Höhe von
€ 150.000,00
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.10.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
|
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 400/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann …
IN 400/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Verkehrstechnik Süd GmbH, St.-Rémy-Platz 2, 84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Rehthaler Martin
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 8834
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hannemann Bernhard, Maximilianstraße 17, 86150 Augsburg
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hermann Raith, Öttinger Straße 11, 84307 Eggenfelden, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 42,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.05.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die Betriebsfortführung (35 %) sowie die Sanierungsbemühungen (10 %) zu berücksichtigen.
Aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung sowie der gleichzeitigen Geltendmachung eines Zuschlages, ist eine Vergleichsberechnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV vorzunehmen (BGH v. 12.05.2011, Az: IX ZB 143/08).
(Graeber/Graeber 2022, 4. Auflage, § 11 InsVV, RN 154) :
Berechnungsgrundlage ohne Überschuss (XXX EUR)
Regelvergütung XXX EUR
davon 25 % XXX EUR
Berechnungsgrundlage mit Überschuss (XXX EUR)
Regelvergütung XXX EUR
davon 25 % XXX EUR
Aufgrund des Fortführungsüberschusses ergibt sich eine Mehrvergütung in Höhe von XXX EUR (XXX EUR ./. XXX EUR)
Ermittlung des Ausgleichszuschlages:
Es ist von einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss auszugehen, sodass sich bei einem Zuschlag von 35 % eine Zuschlagshöhe von XXX EUR (35 % aus XXX EUR) errechnet.
Insoweit ist ein Vergleich mit der Mehrvergütung vorzunehmen, die sich durch Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses ergibt:
35 % Zuschlag aus der Regelvergütung ohne Überschuss XXX EUR
./. Mehrvergütung aufgrund der Einnahmen aus Betriebsfortführung XXX EUR
Differenz XXX EUR
Bei einer Regelvergütung von XXX EUR entspricht der Differenzbetrag von XXX EUR einem Anteil von 29,40 %.
Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung von 35 % ist somit auf 29,40 % zu kürzen, sodass insgesamt (zzgl. 10 % für die Sanierungsbemühungen) ein Zuschlag von 39,4 % festzusetzen ist.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.05.2026.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die Betriebsfortführung (35 %) sowie die Sanierungsbemühungen (10 %) zu berücksichtigen.Aufgrund der Massemehrung durch die Betriebsfortführung sowie der gleichzeitigen Geltendmachung eines Zuschlages, ist eine Vergleichsberechnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV vorzunehmen (BGH v. 12.05.2011, Az: IX ZB 143/08).(Graeber/Graeber 2022, 4. Auflage, § 11 InsVV, RN 154) :Berechnungsgrundlage ohne Überschuss (359.165,17 EUR)Regelvergütung 44.402,45 EURdavon 25 % 11.100,61 EURBerechnungsgrundlage mit Überschuss (497.641,17 EUR)Regelvergütung 48.972,16 EURdavon 25 % 12.243,04 EURAufgrund des Fortführungsüberschusses ergibt sich eine Mehrvergütung in Höhe von 1.142,43 EUR (12.243,04 EUR ./. 11.100,61 EUR)Ermittlung des Ausgleichszuschlages:Es ist von einer Berechnungsgrundlage ohne Überschuss auszugehen, sodass sich bei einem Zuschlag von 35 % eine Zuschlagshöhe von 15.540,86 EUR (35 % aus 44.402,45 EUR) errechnet.Insoweit ist ein Vergleich mit der Mehrvergütung vorzunehmen, die sich durch Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses ergibt:35 % Zuschlag aus der Regelvergütung ohne Überschuss 15.540,86 EUR./. Mehrvergütung aufgrund der Einnahmen aus Betriebsfortführung 1.142,43 EURDifferenz 14.398,43 EURBei einer Regelvergütung von 48.972,16 EUR entspricht der Differenzbetrag von 14.398,43 EUR einem Anteil von 29,40 %.Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung von 35 % ist somit auf 29,40 % zu kürzen, sodass insgesamt (zzgl. 10 % für die Sanierungsbemühungen) ein Zuschlag von 39,4 % festzusetzen ist.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 42,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.05.2026 wird Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 21.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.