Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vetter's Bauelemente GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 61285
EUID
DEF1103R.HRB61285
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36v IN 5375/10
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Einstellung
31.10.2014
Anordnung Nachtragsverteilung
20.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vetter's Bauelemente GmbH ist bereits am 31.10.2014 eingestellt worden. Am 20.05.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlung aus einem anderen Insolvenzverfahren (Ingo Leese Bauunternehmen GmbH) angeordnet. Die Durchführung dieser Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36v IN 5375/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Vetter's Bauelemente GmbH, Orchideenweg 103, 12357 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thilo Vetter
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 61285
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.05.2026 beschlossen:
…
36v IN 5375/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Vetter's Bauelemente GmbH, Orchideenweg 103, 12357 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Thilo Vetter
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 61285
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 20.05.2026 beschlossen:
In dem am 31.10.2014 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingo Leese Bauunternehmen GmbH (AG Frankfurt/Oder Az.: 3 IN 341/09) angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Björn Gehde,
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.05.2026
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