Das Amtsgericht Neubrandenburg hat über den Antrag der Vier Tore Dienstleistung und Logistik UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Mit Beschluss vom 22.05.2026 ist die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin erfolgt und weiterhin gültig. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die Rechtsanwältin Eva Bodenstaff bestellt. Die Schuldnerin ist nicht mehr berechtigt, über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens zu verfügen; Verfügungen bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Die vorläufige Insolvenzverwalterin überwacht die Schuldnerin zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens und prüft, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen, Guthaben einzuziehen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Leistungen sind an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist beauftragt, Zustellungen an Drittschuldnern vorzunehmen und hat das Recht, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 300/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Vier Tore Dienstleistung und Logistik UG (haftungsbeschränkt), Warliner Straße 6, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Elsa Glodek, geb. Dummann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22139
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des I…
701 IN 300/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Vier Tore Dienstleistung und Logistik UG (haftungsbeschränkt), Warliner Straße 6, 17034 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Elsa Glodek, geb. Dummann
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22139
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Die Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin erfolgte bereits mit Beschluss vom 22.5.2026 und ist weiterhin gültig.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Eva Bodenstaff
Fritz-Reuter-Straße 5, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 040-74077420, Fax: 040-74077429
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.05.2026
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