Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vollmer
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Ehrmannstraße 8, 76135 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 707837
EUID
DEB8535.HRA707837
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 133/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Hirte
Adresse
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Telefon
0721 919570
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.04.2024
Prüfungstermin
03.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Philipp Wolfgang Vollmer ist am 01.03.2024 um 11:00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Hirte bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 22.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 03.06.2024. Es wird festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Philipp Wolfgang Vollmer ist am 01.03.2024 um 11:00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Hirte bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Philipp Wolfgang Vollmer ist am 01.03.2024 um 11:00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tobias Hirte bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 22.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 03.06.2024. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 133/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbe…
60 IN 133/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbevollmächtigter:
Ulrich Kammerer
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Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners aus der Ausführung von Handwerksleistungen als Stuckateurmeister nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung, ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 133/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbe…
60 IN 133/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbevollmächtigter:
Ulrich Kammerer
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 133/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbe…
60 IN 133/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbevollmächtigter:
Ulrich Kammerer
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.03.2024 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Tobias Hirte
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 919570
Telefax: 0721 9195711
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.04.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.06.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden.
Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.05.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 06.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzgläubiger werden bereits jetzt zu dem Antrag d. Schuldn. auf Restschuldbefreiung gehört (§ 287 Abs. 4 InsO). Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann von Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, spätestens in dem noch zu bestimmenden Schlusstermin schriftlich gestellt werden (§ 290 Abs. 2 Satz 1 InsO). Insoweit ist es nicht von Bedeutung, ob der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren oder als mündlicher Termin durchgeführt wird. In einem mündlichen Termin kann ein Versagungsantrag von einem anwesenden Gläubiger aber mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern das Verfahren später nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211 Abs. 1 InsO eingestellt werden sollte, kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgetragen und mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft gemacht wird. Nach dem Schlusstermin (oder der Einstellung gemäß § 211 Abs. 1 InsO) eingehender Vortrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 297 a Abs. 1 InsO berücksichtigt werden. Ein Versagungsantrag kann somit nur gestellt werden, wenn dem Gläubiger erst nach dem Schlusstermin (oder der Einstellung) Umstände neu bekannt werden. die eine Versagung nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen. Ein solcher nachträglicher Antrag kann nur binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem dem Gläubiger die Umstände neu bekannt wurden. Der Versagungsgrund muss mit beigefügten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden, ebenso dass der Gläubiger bis zum Schlusstermin (oder der Einstellung) keine Kenntnis hiervon hatte (§ 297 Abs. 1 Satz 3 InsO).
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 133/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbe…
60 IN 133/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Philipp Wolfgang Vollmer
geboren am 07.11.1992
Friedensstraße 64
76767 Hagenbach
auch als Inhaber der Tagliamonte Stuckateurbetrieb e.K
Ehrmannstraße 8
76135 Karlsruhe
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRA 707837
- Schuldner -
Zustellungsbevollmächtigter:
Ulrich Kammerer
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hirte, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 59.260,42 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 5,37 % (Betriebsfortführung für 1 Monat).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.06.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5,37 % gerechtfertigt. Das Gericht hat die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Zuschlag festgesetzt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, WM 2006, 1492 Rn. 10; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, zVb Rn. 6, BGH Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18 -).
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 10.06.2024
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