Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VoltStorage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Detmoldstraße 26-28, 80935 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 227530
EUID
DED2601V.HRB227530
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1507 IN 1408/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Rolle
Sachwalter
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon
+49(89)3090586-0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.08.2025
Berichtstermin
30.09.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
30.09.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Produktion, Vermarktung sowie Vertrieb von und Handel mit solar-, batterie- und umwelttechnischen Komponenten und Systemen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VoltStorage GmbH ist am 01.07.2025 um 09:00 Uhr wegen Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 19.08.2025 beim Sachwalter anzumelden. Ein Gläubigerausschuss ist mit den Mitgliedern Bernhard Mayr und Adolf Seemann eingesetzt. Der Sachwalter ist mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 30.09.2025 um 10:00 Uhr anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht angeordnet, dass die Insolvenztabelle samt zugehörigen Dokumenten in Papierform zu führen sind, da mit ca. 200 Forderungsanmeldungen gerechnet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1408/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
VoltStorage GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Schulte Volker, Detmoldstraße
26-28, 80935 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227530
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch …
1507 IN 1408/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
VoltStorage GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Schulte Volker, Detmoldstraße
26-28, 80935 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227530
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Rechtsanwälte, Steuerberater, Lauten-
schlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: SI/th 70253-25
Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung, Produktion, Vermarktung sowie Vertrieb von und
Handel mit solar-, batterie- und umwelttechnischen Komponenten und Systemen.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung
am 01.07.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49(89)3090586-0
Telefax: +49(89)3090586-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum
19.08.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der
Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Da-
teiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im
Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er-
reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu-
stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol-
len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So-
fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek-
tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insol-
venzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Seite 5
306 eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigeraus-
schusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters
mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Auf-
hebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277
(Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des
Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 30.09.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne
des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun-
fähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 30.09.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
Herr Bernhard Mayr
Eslarner Str. 9, 81549 München
Herr Adolf Seemann
Wurzelseppstr. 40, 82049 Pullach
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmen-
Seite 6
307 den Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30
InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173
ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 16.04.2025 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
Seite 7
308 ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1408/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VoltStorage GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Schulte Volker, Detmoldstraße 26-28, 80935 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227530
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz …
1507 IN 1408/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VoltStorage GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Schulte Volker, Detmoldstraße 26-28, 80935 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 227530
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Rechtsanwälte, Steuerberater, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart
|
Beschluss:
|
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju wird angeordnet, dass die Tabelle im Sinne des § 175 InsO samt den dazugehörigen Dokumenten in Papierform zu führen sind.
|
Gründe:
|
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wird mit ca. 200 Forderungsanmeldungen gerechnet. Daher wurde entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju insoweit von der elektronischen Aktenführung abgewichen und die Führung der Insolvenztabelle samt zugehöriger Dokumente in Papierform angeordnet.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.