Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WASMUTH & ZOHLEN Verlag UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 205817
EUID
DEF1103R.HRB205817
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36w IN 4432/23
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
27.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WASMUTH & ZOHLEN Verlag UG (haftungsbeschränkt) ist im Stadium der vorläufigen Maßnahmen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat einen Antrag auf Festsetzung ihrer Regelvergütung nebst Auslagen gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. §§ 2, 8, 10, 11 InsVV gestellt. Dabei macht sie Zuschläge in Höhe von 35 Prozent für die Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zur Eröffnung des Verfahrens und für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung geltend. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung der Vergütung und Auslagen bis zum 27.09.2024. Der Vergütungs- und Auslagenfestsetzungsantrag vom 21.08.2024 sowie die Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 19.08.2024 können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 4432/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WASMUTH & ZOHLEN Verlag UG (haftungsbeschränkt), Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 205817
- Schuldnerin -
Die Insolvenzverwalterin hat einen Antrag auf Festsetzung der R…
36w IN 4432/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WASMUTH & ZOHLEN Verlag UG (haftungsbeschränkt), Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 205817
- Schuldnerin -
Die Insolvenzverwalterin hat einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagen gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. §§ 2, 8, 10, 11 InsVV für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin gestellt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht Zuschläge in Höhe von 35 Prozent für die Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zur Eröffnung des Verfahrens und für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung der Schuldnerin geltend.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung der Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bis zum 27.09.2024.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts kann der Vergütungs- und Auslagenfestsetzungsantrag vom 21.08.2024 sowie die Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 19.08.2024 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 4432/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WASMUTH & ZOHLEN Verlag UG (haftungsbeschränkt), Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 205817
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufige…
36w IN 4432/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WASMUTH & ZOHLEN Verlag UG (haftungsbeschränkt), Potsdamer Straße 98 A, 10785 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 205817
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Stefanie Zulauf, Schlüterstraße 45, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 21.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung der Insolvenzverwalterin war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und die Vorbereitung der übertragenden Sanierung des Unternehmens.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin verschaffte sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin, prüfte die Auftragslage und stellte die Deckung der betriebsnotwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sicher. Sie sorgte für die Nachverhandlung mit mehreren Auftraggebern, um so das Auftragsvolumen der Schuldnerin zu steigern und Rentabilität bzw. Gewinn aus der Fortführung des Geschäftsbetriebes zu erzielen. Sie erteilte die Zustimmung zur Beauftragung der Dienstleister der Schuldnerin und wickelte den Zahlungsverkehr der Schuldnerin über das eigene Büro ab.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin stellte schon während des vorläufigen Verfahrens fest, dass die Auftragslage nicht ausreiche, um den Geschäftsbetrieb im eröffneten Verfahren fortzuführen und kümmerte sich mit Hilfe des Geschäftsführers um die Suche nach einem potentiellen Investor. Sie prüfte das vom Investor vorgelegte Angebot, der Interesse am Erwerb des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin bekundet hatte und führte mit diesem Gespräche in Vorbereitung des Abschlusses eines Kaufvertrages.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 21.08.2024 wird Bezug genommen.
Der von der vorläufigen Insolvenzverwalterin beantragte Zuschlag auf die Regelvergütung ist gerechtfertigt.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und die Sanierungsbemühungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin verursachten einen besonderen Mehraufwand bei der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin, die einen Zuschlag auf die Regelvergütung rechtfertigen.
Gemäß § 11 Abs. 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) sind Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) nichts anderes bestimmt ist.
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn der (vorläufige) Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 lit. b) der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Ob eine für die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung entsprechende Erhöhung der Masse nicht vorliegt, ist anhand einer Vergleichsrechnung zu ermitteln, bei der zunächst die Regelvergütung ohne den gem. § 1 Abs. 2 lit. 4b) zu berücksichtigenden Überschuss aus der Betriebsfortführung zu ermitteln ist und diese im nächsten Schritt der Regelvergütung inklusive des zu berücksichtigenden Überschusses aus der Betriebsfortführung gegenüberzustellen ist (vgl. BGH Beschl. v. 7.10.2010 IX ZB 115/08; ZInsO 2010, 2409).
Dies ist hier der Fall. Dem Aufwand der Betriebsfortführung steht keine entsprechende Erhöhung der Insolvenzmasse i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. B) gegenüber.
Es wird auf die Vergleichsrechnung gemäß BGH-Rechtsprechung in dem Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.
Für die Fortführung des Geschäftsbetriebes ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin ein (Ausgleichs-) Zuschlag festzusetzen.
Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH, Beschluss vom 12.9.2019 IX ZB 65/18; NZI 2019, 913).
Dies ist hier der Fall. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat Tätigkeiten zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung ausgeübt, deren Aufwand die Festsetzung eines Zuschlags rechtfertigt.
Der Regelsatz der Insolvenzverwalterin war deshalb antragsgemäß um 35 %, d. h. in Höhe eines Betrages von BETRAG EUR für die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Vorbereitung der übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zu erhöhen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.10.2024
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