Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WattCom GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 188297
EUID
DEK1101.HRB188297
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 37/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Gert Freydag
Adresse
Rosenstraße 6, 20095 Hamburg
Telefon
040 - 303 010
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.01.2026 , 12:30 Uhr
Eröffnung
07.05.2026 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
03.07.2026
Prüfungstermin
03.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Planung, der Bau und Vertrieb von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien sowie von Anlagen, die nichtregenerative Energien effizienter als konventionelle Anlagen nutzen können sowie die Durchführung von Sanierungs- und Revitalisierungsmaßnahmen bei Immobilien und der Vertrieb von Wärmepumpen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der WattCom GmbH, ansässig in der Großen Elbstraße 42, 22767 Hamburg, wurden am 27.01.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Gert Freydag als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 07.05.2026 eröffnet worden. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 03.0erm 2026 schriftlich anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 03.08.2026. Am 09.06.2026 hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67h IN 37/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WattCom GmbH, Der Gegenstand d. Untern. i.d.Entwicklung, d. Planung, d. Bau u. Vertrieb v. Anlagen etc., Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRB 188297), vertr. d.: Björn Börck, (Geschäftsführer), ist am 27.1.2026 um 12:30 Uhr die vorläufi…
67h IN 37/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WattCom GmbH, Der Gegenstand d. Untern. i.d.Entwicklung, d. Planung, d. Bau u. Vertrieb v. Anlagen etc., Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRB 188297), vertr. d.: Björn Börck, (Geschäftsführer), ist am 27.1.2026 um 12:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gert Freydag, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, Tel.: 040 - 303 010 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 27.01.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67h IN 37/26 : Über das Vermögen der WattCom GmbH,
Der Gegenstand d. Untern. i.d.Entwicklung, d. Planung, d. Bau u. Vertrieb v. Anlagen etc.,
Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRB 188297),
vertr. d.: Björn Börck (Geschäftsführer),
ist am 07.05.2026 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insol…
67h IN 37/26 : Über das Vermögen der WattCom GmbH,
Der Gegenstand d. Untern. i.d.Entwicklung, d. Planung, d. Bau u. Vertrieb v. Anlagen etc.,
Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRB 188297),
vertr. d.: Björn Börck (Geschäftsführer),
ist am 07.05.2026 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Gert Freydag, Rosenstraße 6, 20095 Hamburg, Tel.: 040 - 30 30 10.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.07.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 03.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Stellungnahmen zu folgenden Themen:
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO) und
gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Haftungsansprüche gegen Geschäftsleitung,
Einzahlung restliche Stammkapital, Anfechtungsansprüche.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist () und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hamburg, 08.05.2026
Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
67h IN 37/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WattCom GmbH, Der Gegenstand d. Untern. i.d.Entwicklung, d. Planung, d. Bau u. Vertrieb v. Anlagen etc., Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRB 188297), vertr. d.: Björn Börck, Dorfstraße 122, 22889 Tangstedt, (Geschäftsführer), hat der Insolven…
67h IN 37/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WattCom GmbH, Der Gegenstand d. Untern. i.d.Entwicklung, d. Planung, d. Bau u. Vertrieb v. Anlagen etc., Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg (AG Hamburg, HRB 188297), vertr. d.: Björn Börck, Dorfstraße 122, 22889 Tangstedt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 09.06.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hamburg, 10.06.2026
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