Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 15285
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Insolvenzprofil
wB warenBRIEF GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Borgäcker 2, 58454 Witten
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 15285
EUID
DER2201.HRB15285
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 365/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva
Adresse
Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.06.2021
Prüfungstermin
25.06.2025
Einstellung
23.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Vermittlung von Dienstleistungen im speditionalen Bereich sowie der An- und Verkauf von Verpackungs- und Versandmaterialien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der wB warenBRIEF GmbH ist am 28.06.2021 mit der Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva in das Vorläufige Insolvenzverfahren eingetreten. Die vorläufige Verwaltung endete am 02.02.2022, woraufhin die Insolvenzverwalterin ihr Amt übernahm. Im Laufe des Verfahrens wurde eine nachträglich angemeldete Forderung geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 25.06.2025 war. Die Masse belief sich nach der Schlussrechnung auf 8.790,05 EUR. Da keine kostendeckende Masse vorhanden war, ist das Verfahren mangels Masse gemäß § 207 InsO eingestellt worden. Die Vergütungen der vorläufigen und der endgültigen Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 58452 Witten
wird mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar.
Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.
80 IN 365/21
Amtsgericht Bochum, 23.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straß…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 58452 Witten
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx
Zwischensumme xxx
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx xxx
Endbetrag xxx
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse unter Beachtung von § 207 Abs.III InsO entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 28.06.2021 bis zum 02.02.2022 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 4.976,00 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.
80 IN 365/21
Amtsgericht Bochum, 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straß…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 58452 Witten
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung wird im schriftlichen Verfahren geprüft, § 177 Abs. 1 InsO.
Geprüft werden soll folgende Forderung:
Rang 0 (§ 38 InsO):
Lfd. Nr. 8.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.06.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter die zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 365/21
Amtsgericht Bochum, 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 5…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 58452 Witten
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx
Zwischensumme xxx
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx xxx
Endbetrag xxx
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse unter Beachtung von § 207 Abs.III InsO entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 02.02.2022 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 8.790,05 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Dieser war antragsgemäß festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Für die erfolgte Übertragung der Zustellungen gem. § 8 Abs.III InsO findet gem. § 4 Abs.II InsVV Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Folglich waren vorliegend ab der 11. Zustellung 3,50 EUR je Zustellung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 eingesehen werden.
80 IN 365/21
Amtsgericht Bochum, 19.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 5…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 365/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15285 eingetragenen wB warenBRIEF GmbH, Bonifaciusstr. 95, 45309 Essen, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Berliner Straße 4, 58452 Witten
reicht nach Mitteilung der Insolvenzverwalterin die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 19.09.2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1 000,00 EUR bei der Zahlstelle Bochum, IBAN DE79430000000043001510 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung der Verwalterin ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.30 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 365/21
Amtsgericht Bochum, 19.08.2025
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