Rechtsanwalt, Dipl.-Jur. (Univ.), Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Florian A. Zistler
Rolle
Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
22.04.2025
Bekanntmachung Schlussverteilung
09.05.2025
Einwendungsfrist
17.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der webopac-logistics gmbh ist eröffnet. Mit Genehmigung des Amtsgerichts Kempten -Insolvenzgericht- findet die Schlussverteilung statt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten unter dem Aktenzeichen IN 484/18 niedergelegt. Verfügbar ist vorbehaltlich weiterer Masseverbindlichkeiten eine Verteilungsmasse in Höhe von 558.056,28 €. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.842.711,96 €. Der Insolvenzverwalter ist Florian A. Zistler. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Amtsgericht Kempten - Insolvenzgericht am 09.05.2025.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der webopac-logistics gmbh ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Florian A. Zistler hat die Schlussrechnung vorgelegt und beantragt die Zustimmung zur Schlussverteilung sowie die Festsetzung seiner Vergütung. Das Amtsgericht Kempten hat der Schlussverteilung zugestimmt und die Ve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der webopac-logistics gmbh ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Florian A. Zistler hat die Schlussrechnung vorgelegt und beantragt die Zustimmung zur Schlussverteilung sowie die Festsetzung seiner Vergütung. Das Amtsgericht Kempten hat der Schlussverteilung zugestimmt und die Vergütung des Verwalters festgesetzt. Die Forderungen in Höhe von 1.842.711,96 € sind zu berücksichtigen. Ein Schlusstermin findet nicht mündlich statt, sondern im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Gläubiger hatten die Möglichkeit, bis zum 17.06.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung einzureichen. Die Verfügungsmasse beträgt vorbehaltlich weiterer Masseverbindlichkeiten 558.056,28 €, während der Massebestand vor Abzug der Verfahrenskosten 663.837,61 € betrug. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 484/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1-3, 87600 Kaufbeuren, findet mit Genehmigung des Amtsgerichts Kempten -Insolvenzgericht- die Schlussverteilung statt.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten unter dem Aktenzeichen …
IN 484/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1-3, 87600 Kaufbeuren, findet mit Genehmigung des Amtsgerichts Kempten -Insolvenzgericht- die Schlussverteilung statt.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten unter dem Aktenzeichen IN 484/18 niedergelegt worden. Verfügbar sind vorbehaltlich weiterer Masseverbindlichkeiten 558.056,28 € Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 1.842.711,96 € Forderungen.
Florian A. Zistler
Rechtsanwalt, Dipl.-Jur. (Univ.)
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
-Insolvenzverwalter-
Veröffentlich durch das Amtsgericht Kempten - Insolvenzgericht am 09.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 484/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 Ins…
IN 484/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.842.711,96 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 663.837,61 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 22.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 484/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 -…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 484/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
webopac-logistics gmbh, Inter-Logistik-Park 1 - 3, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Bobritz Werner Josef
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 382
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
EUR XXX.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters in der Fassung vom 11.04.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.018.921,60 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von XXX EUR, um den sich die Vergütung erhöht (hälftige Festsetzungskostenpauschale).
Der Insolvenzverwalter beantragt zur Regelvergütung in der Gesamtschau einen Zuschlag von 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren erheblichen Mehraufwand durch die Betriebsfortführung, die übertragende Sanierung/Abwicklung der Übertragung, den Forderungseinzug und die Weiterführung bestehender Rechtsstreitigkeiten, durch die hohe Gläubigeranzahl und die umfangreichen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Einbindung des Gläubigerausschusses angefallen sind. Die Erleichterungen, die durch die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung angefallen sind, wurden durch einen entsprechenden Abschlag berücksichtigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 22.04.2025
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