Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Weko Treppen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Nonnengasse 4, 99084 Erfurt
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 511856
EUID
DEY1206.HRB511856
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
174 IN 42/16
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thorsten Springstub
Adresse
Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt
Termine & Fristen
Einstellung des Verfahrens
19.06.2025
Fristende Beschwerde
17.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb von genormten Bauteilen, insbesondere von Treppen und Geländern nach Maß, einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weko Treppen GmbH ist am 19.06.2025 durch das Amtsgericht Jena eröffnet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Insolvenzverwalter die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Guthabenbetrages aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2025 beantragt. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen und die Durchführung der Nachtragsverteilung dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Thorsten Springstub, übertragen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Erfurt eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
174 IN 42/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weko Treppen GmbH, Nonnengasse 4, 99084 Erfurt, vertreten durch die Geschäftsführerin Jurate Regel
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511856
- Schuldnerin -
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In dem am 19.06.2025 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolven…
174 IN 42/16
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weko Treppen GmbH, Nonnengasse 4, 99084 Erfurt, vertreten durch die Geschäftsführerin Jurate Regel
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 511856
- Schuldnerin -
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In dem am 19.06.2025 eingestellten Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Guthabenbetrages aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2025 angeordnet.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Thorsten Springstub,
Jonny-Schehr-Straße 1, 99085 Erfurt,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 03.06.2026
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