Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WeKro Outsourcing GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Händelstraße 3, 76351 Linkenheim-Hochstetten
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 704905
EUID
DEB8535.HRB704905
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
30 IN 463/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Bauer
Adresse
Goethestraße 8, 69115 Heidelberg
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
25.03.2026
Bekanntmachung
31.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Groß- und Einzelhandel, die Durchführung von Entsorgungs- und Verwertungstätigkeiten, die Durchführung von Transporten bis 3,5 t und die Unterstützung von in- und ausländischen Unternehmen beim Outsourcing, insbesondere durch die Organisation und Vermittlung von Logistikdienstleistungen, Akquise von Aufträgen und Produkten sowie Import, Export und Vertrieb von Industriegütern, Haushaltsgütern und Textilien, insbesondere von Waren aus Metall, NE-Metall, Kunststoff und Bekleidungstextilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WeKro Outsourcing GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Bauer. Im Verfahren ist ein Verfahrenspfleger, Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, bestellt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.03.2026 für eine Nachtragsverteilung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 463/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WeKro Outsourcing GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Händelstraße 3, 76351 Linkenheim-Hochstetten
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704905
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3…
30 IN 463/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WeKro Outsourcing GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Händelstraße 3, 76351 Linkenheim-Hochstetten
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 704905
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Bauer, Goethestraße 8, 69115 Heidelberg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.03.2026. Für die Nachtragsverteilung war eine gesonderte Vergütung festzusetzen. Die Zuschläge sind angemessen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 31.03.2026
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