Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Im Ziegelwinkel 10/12, 96317 Kronach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRA 1432
EUID
DED4401V.HRA1432
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 288/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jürgen Wittmann
Adresse
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
08.01.2025
Einwendungsfrist Vergleich
26.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Coburg. Aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss eines Vergleichs mit der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau Petra Wagner verfahren. Im Rahmen dieses Vergleichs leistet Frau Petra Wagner eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 Euro zur Insolvenzmasse. Mit dieser Zahlung sind alle in Betracht kommenden Ansprüche der Insolvenzverwaltung gegen Frau Petra Wagner abgegolten und erledigt. Das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO ist angeordnet worden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 26.03.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den der Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde die Betriebsfortführung für 11 Wochen durchgeführt, wobei zwei nahezu selbstständig organisierte Unternehmensteile in verschiedenen Branchen geführt wurden. Der vorläuf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde die Betriebsfortführung für 11 Wochen durchgeführt, wobei zwei nahezu selbstständig organisierte Unternehmensteile in verschiedenen Branchen geführt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Wittmann hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei ein Regelsatzumzuschlag von insgesamt 203 % aufgrund der Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Arbeitgeberfunktion, Aussonderungsrechten, Forderungseinzug, übertragender Sanierung, unechten Massekredits, Zustimmungsvorbehalt, Auslandsberührung und mehrerer Betriebsstätten gerechtfertigt wurde. Parallel dazu wird ein Vergleich mit der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau Petra Wagner vorbereitet, bei dem diese eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € zur Masse leistet. Gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht Coburg am 08.01.2025 können Rechtsbehelfe innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Einwendungen gegen den Vergleichsvorschlag sind bis zum 26.03.2026 bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 288/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG, Im Ziegelwinkel 10/12, 96317 Kronach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Karl Krumpholz Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Rubenbauer Beate
Registergericht: Amtsgericht C…
IN 288/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG, Im Ziegelwinkel 10/12, 96317 Kronach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Karl Krumpholz Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Rubenbauer Beate
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1432
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
den Abschluss eines Vergleichs mit der persönlich haftenden Gesellschafterin Frau Petra Wagner über
1. Frau Petra Wagner leistet eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € zur Masse
2. Mit der Zahlung sind alle in Betracht kommenden Ansprüche der Insolvenzverwaltung gegen Frau Petra Wagner abgegolten und erledigt.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.03.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 96450 Coburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 288/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG, Im Ziegelwinkel 10/12, 96317 Kronach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Karl Krumpholz Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Rubenbauer Beate
Registergericht: Amtsgericht C…
IN 288/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Werkzeugbau Karl Krumpholz GmbH & Co. KG, Im Ziegelwinkel 10/12, 96317 Kronach, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Karl Krumpholz Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Rubenbauer Beate
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 1432
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Wittmann, Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 11.837.532,19 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 203 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.10.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:BetriebsfortführungIm vorliegenden Verfahren wurde das Unternehmen während der gesamten Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung, somit 11 Wochen, fortgeführt. Hierbei handelte es sich um zwei nahezu selbstständig organisierte Unternehmensteile, welche in verschiedenen Branchen tätig waren. Durch die Betriebsfortführung mussten Gespräche mit Lieferanten, Kunden, etc geführt werden, wobei sich diese aufgrund der unterschiedlichen Bereiche nicht überschnitten. Auch war zunächst eine getrennte Buchhaltung zu führen, die dann wieder zusammen geführt wurde.Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, waren Betriebsabläufe umzustellen und eine tägliche Abstimmung mit den leitenden Mitarbeitern notwendig. Außerdem waren etliche Gespräche mit Kunden zu führen, die aufgrund der aktuellen Situation besorgt um die Belieferung waren. Diese waren oftmals sehr zeitintensiv und herausfordernd. Ebenso gab es verschiedene Schwierigkeiten mit Lieferanten zu klären, die teilweise ihre Lieferungen einstellen wollten.Durch die entstandenen Schwierigkeiten war der vorläufige Insolvenzverwalter zeitweise nahezu täglich mehrere Stunden an den unterschiedlichen Betriebsstätten vor Ort, um alle erforderlichen Vorgänge zu regeln.Der Zuschlag ist in der Höhe zu gewähren, dass in etwa der Vergütungsbetrag mit Zuschlag ohne Massemehrung durch Betriebsfortführung erreicht wird.Vorliegend ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 58 % daher angemessen.InsolvenzgeldvorfinanzierungIm vorliegenden Verfahren wurde sehr zeitnah die Möglichkeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung abgeklärt, um die Mitarbeiter zu beruhigen. Hierfür war es zunächst notwendig Gespräche mit der finanzierenden Bank und der Bundesagentur für Arbeit zu führen.Anschließend mussten Abtretungsvereinbarungen aufgesetzt und mit den Mitarbeitern an beiden Standorten besprochen werden.Außerdem waren für mehr als 165 Arbeitnehmer die laufenden Lohnabrechnungen zu erstellen und zu überwachen. Hierbei gab es zu beachten, dass es unterschiedliche Abrechnungen für Mitarbeiter in der Verwaltung und gewerbliche Mitarbeiter gab, welche wiederum unterschiedliche Lohnarten hatten. Auch hier gab es wieder Unterschiede bei den beiden Werken zu beachten, sodass sich insgesamt drei verschiedene Lohnabrechnungen ergaben.Da in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Einzelfragen zu klären waren, erscheint der Zuschlag in Höhe von 35 % angemessen.ArbeitgeberfunktionDer Insolvenzverwalter hat im Unternehmen teilweise die Personalleitung übernommen. Neben der Abhaltung von verschiedenen Betriebsversammlungen in beiden Werken und allen Schichten, mussten auch aufgrund des hohen Krankenstandes Leiharbeitnehmer eingestellt werden. Hierfür waren zunächst verschiedene Angebote einzuholen und diese zu prüfen bevor die Verträge abgeschlossen wurden.Weiterhin war in den beiden Werken zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Kurzarbeit angemeldet. Hier war diese zunächst zu beenden und die nicht gearbeiteten Stunden waren abzurechnen und über Einzelvereinbarungen zu berichtigen.Erschwert wurde die Personalplanung bzw. Lohnabrechnung durch den Wegfall der Mitarbeiterin, die alleinig mit der Erfassung zur Vorbereitung der Abrechnung betraut war, und dem Urlaub und der Erkrankung der Geschäftsleitung.Der Insolvenzverwalter macht hierfür einen Zuschlag in Höhe von 15 % geltend.AussonderungsrechteVon einer Vielzahl von Lieferanten wurden Eigentumsvorbehalte an gelieferten Waren geltend gemacht. Diese waren einzeln zu prüfen und die Ablösung nach Entnahme / Verbrauch auszukehren. Hierfür war zunächst eine Waren- und Materialinventur notwendig und dann eine alufende Übermittlung der Verbräuche.Weiterhin wurde ein Lieferantenpool gegründet, dem 36 Lieferanten beigetreten sind. Hier waren die Anmeldungen alle einzeln dahingehend zu prüfen, ob die Gegenstände noch zur Ablöse vorhanden waren.Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % erscheint angemessen.ForderungseinzugMit Beschluss vom 09.12.2021 wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Einzug der Forderungen beauftragt. Hierfür waren teils intensive und zeitaufwändige Gespräche mit den 147 Debitoren notwendig, da einige für die Zukunft des Unternehmens von großer Bedeutung sind. Ohne den Einzug der Forderungen wäre eine Betriebsfortführung nicht möglich gewesen.Hierfür wurde daher ein Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt.Übertragende SanierungBereits zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter das Unternehmen analysiert und alle Zahlen aufgearbeitet, um mögliche Interessenten für eine übertragende Sanierung ansprechen zu können. Mit den möglichen Interessenten wurden dann Verhandlungen geführt, Betriebsbesichtigungen durchgeführt und zahlreiche Einzelfragen geklärt.Hierfür wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % als Zuschlag angesetzt. Da für die Ansprache der möglichen Investoren jedoch ein M&A-Berater eingesetzt wurde, wurde ein Abschlag von 5 % vorgenommen. Ein Zuschlag in Höhe von 20 % erscheint angemessen.Unechter MassekreditVorliegend wurde mit der Raiffeisenbank Obermain Nord eG ein unechtes Massedarlehen verhandelt. Die Debitorenrechnungen eines Hauptkunden konnten nach intensiven Verhandlungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes genutzt werden, obwohl diese an die Raiffeisenbank abgetreten waren.Bei Begründung von Massedarlehen hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter noch intensiver über die Zulänglichkeit der Insolvenzmasse zu informieren. Dadurch ergibt sich eine erhöhte Arbeitsbelastung und auch ein höheres Haftungsrisiko.Vorliegend wurde dafür ein Zuschlag in Höhe von 20 % geltend gemacht.ZustimmungsvorbehaltMit Beschluss vom 09.12.2021 wurde ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet.Vorliegend musste daher das gesamte Bestellwesen über den vorläufigen Insolvenzverwalter abgewickelt werden. Hierfür waren Verhandlungen mit nahezu allen Lieferanten über die weitere Belieferung zu führen, welche teils sehr zeitintensiv waren, da die Lieferanten ihre Lieferungen nicht fortsetzen wollten. Außerdem mussten die Bestellvorgänge neu strukturiert werden und in über 800 Fällen Bestellungen einzeln überprüft und deren Zahlung aus der Masse bestätigt werden. Im Vergleich zu einer vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne weitergehende Befugnisse, gab es hier einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand. Dieser Mehraufwand wird mit einem Zuschlag in Höhe von 10 % abgegolten.AuslandsberührungIm vorliegenden Verfahren belieferte die Schuldnerin auch Kunden im Ausland wie Polen, Schweiz, Frankreich und Österreich. Auch hier waren die grenzüberschreitenden Verträge und die Einhaltung der Zollvorschriften zu prüfen. Da die Verträge teilweise nicht in Deutsch abgefasst waren, ergab sich eine besondere Schwierigkeit. Außerdem ergab sich ein Mehraufwand, da die Vertragspartner teilweise erst überzeugt werden mussten mit der Schuldnerin weiter zusammen zu arbeiten.Durch die vorläufige Insolvenzverwaltung ergaben sich auch mit einem Lieferanten in China Schwierigkeiten, da dieser nur gegen Vorkasse und vollständige Bezahlung der offenen Posten liefern wollte. Auch hier mussten zeitintensive Gespräche geführt werden.Es wurde für die Schwierigkeiten mit der Auslandsberührung ein Zuschlag von 10 % beantragt.Mehrere BetriebsstättenDie Schuldnerin unterhält eine Betriebsstätte in Kronach und eine in Redwitz / Unterlangenstadt. Diese waren in unterschiedlichen Bereichen (Werkzeugbau und Kunststofftechnik) tätig.Aufgrund dessen mussten fast täglich beide Betriebsstätten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aufgesucht werden. Die Betriebe waren getrennt zu führen, da unter anderem auch die Lieferanten und Kunden nicht identisch waren und die Buchhaltung sowie die Lohnabrechnung unterschiedlich und vor allem getrennt zu führen war.Der Zuschlag in Höhe von 15 % erscheint daher angemessen.Insgesamt wurden aufgrund der obigen Darstellungen Zuschläge von 203 % geltend gemacht, welche auch so festzusetzen waren.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 203 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 08.01.2025
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