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Insolvenzprofil
WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 48636
EUID
DER3306.HRB48636
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
75 IN 190/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener
Adresse
Erna-Scheffler-Str 3, 51103 Köln
Termine & Fristen
Schlusstermin
22.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand, des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb von KunststoffartikeIn. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle den Gesellschaftszweck fördernden und im Zusammenhang damit stehenden Geschäfte durchzuführen, insbesondere andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und hat sein Amt vom 07.06.2018 bis zum 01.08.2018 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 118.814,42 EUR. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters sind durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.01.2026 festgesetzt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Schlussverteilung durch Beschluss vom 26.01.2026 zugestimmt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 21.931,47 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 38.434,64 EUR zur Verfügung. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 22.05.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis der Forderungen und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände Stellung zu nehmen. Das Verteilungsverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 1…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 12 - 14, 50667 Köln
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 21.931,47 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 38.434,64 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
75 IN 190/18
Amtsgericht Köln, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 1…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 12 - 14, 50667 Köln
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener, Erna-Scheffler-Str 3, 51103 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.06.2018 bis zum 01.08.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 118.814,42 EUR. Eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hält das Gericht nicht für zulässig. Die in diesem Zusammenhang im Vergütungsantrag aufgeführt Rechtsprechung des BGH ist nicht einschlägig, da sie ausschließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters betrifft. Allein der Umstand, dass die festgesetzte Umsatzsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Verwalters eine sichere Einnahme für die Masse darstellt, ist nicht ausreichend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Anspruch handelt, der erst nach dem Verfahrensabschnitt "vorläufige Verwaltung" entsteht und damit zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters war.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 71 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Die Erhöhung auf 71 Prozent der Regelvergütung ist insbesondere aufgrund der nachfolgenden Faktoren gerechtfertigt:
- während der vorläufigen Verwaltung bestand für den vorläufigen Insolvenzverwalter eine arbeitsrechtliche Aufgabenstellung
- die aktive Betriebsfortführung war mit einem nicht unerheblichen unternehmerischen Risiko verbundenen
- die Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Insolvenzschuldnerin war mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, da der geschäftsführende Gesellschafter verstorben war und damit keine Person aus der Geschäftsführung für Informationen zur Verfügung stand
- der vorläufige Insolvenzverwalter hat bereits während des Eröffnungsverfahrens Bemühungen unternommen, das Unternehmen oder Teile davon an Interessierte zu veräußern
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beanspruchte Erhöhung der Regelvergütung aufgrund der Betriebsfortführung ist nach Auffassung des Gerichts mit einem Zuschlag von 15,9 % angemessen und kann antragsgemäß berücksichtigt werden. Demgegenüber ist der geltend gemachte Zuschlag von 50 % aufgrund seiner Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens nach Auffassung des Gerichts ermessensfehlerhaft.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Chancen einer klassische übertragenden Sanierung bereits im Vorfeld als aussichtslos eingestuft wurden. Weder der vorhandene Maschinenpark noch der Personalbereich waren geeignet, das operative Geschäft wieder aufzunehmen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Vermieterin das Mietverhältnis über die Gewerberäume bereits zum 31.12.2018 gekündigt hatte. Eine Produktion in den bisherigen Räumen war damit ausgeschlossen. Damit war die Kernaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit einer Übertragung des Geschäftsbetriebs eingeschränkt
Eine Strategieentwicklung für eine übertragende Sanierung als Alternative zur Zerschlagung musste nicht ausgearbeitet werden. Die Führung von Verhandlungen mit Gläubigern, Arbeitnehmervertretern und potentiellen Käufern für eine optimale Übernahme waren nicht erforderlich. Die Erstellung eines nachhaltigen Zukunftskonzepts zur Finanzierung und Tragfähigkeit des Unternehmens war ebenfalls nicht erforderlich. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung, dass der neue Rechtsträger schuldenfrei starten kann, während die Verbindlichkeiten im insolventen Unternehmen verbleiben, mussten nicht unternommen werden.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Bemühungen um den Verkauf des Unternehmens beschränkten sich daher darauf, potentielle Interessenten für einen "Asset Deal" der technischen Anlagen und Maschinen zu gewinnen.
Die Tätigkeit in diesem Zusammenhang rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts daher allenfalls einen Zuschlag von 30,1 %
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.
75 IN 190/18
Amtsgericht Köln, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 1…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 12 - 14, 50667 Köln
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
22.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
75 IN 190/18
Amtsgericht Köln, 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 1…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 190/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 48636 eingetragenen WERO-PLAST Kunststoffverarbeitung GmbH, Im Gewerbegebiet Pesch 29, 50767 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Simon Brandt, Neumarkt 12 - 14, 50667 Köln
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 134.908,69 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.11.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1311 eingesehen werden.
75 IN 190/18
Amtsgericht Köln, 21.01.2026
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