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Insolvenzprofil
Wert-Investition APH1 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 205903
EUID
DEP2408.HRB205903
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
05.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, der Verkauf, Bebauung, Verwaltung und Vermietung eines Grundstückes sowie etwaiger Erweiterungsflächen. Der Erwerb weiterer Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleicher Rechte sowie weiterer Rechte ist nicht ausgeschlossen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der APH1 GmbH, ansässig in Sarstedt, ist am 05.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 68/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition APH1 GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205903), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.06.2…
55 IN 68/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition APH1 GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205903), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hildesheim eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 05.06.2026
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