Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wesner Frankfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 87703
EUID
DEM1201.HRB87703
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
810 IN 36/23 W-2-1
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einwendungsfrist
15.09.2025
Aufhebung
17.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Möbeln sowie der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art, insbesondere Heintextilien, Kunstgewerbe, Teppichen, Glas, Porzellan und Haushaltswaren, Geschenkartikeln, Papiterie, Lampen und elektrischen Haushaltsgeräten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der Wesner Frankfurt GmbH ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 73.363,51 € festgestellt, wobei zur Verteilung lediglich 7.277,79 € (abzüglich noch zu begleichender Kosten und Masseverbindlichkeiten) zur Verfügung standen, was eine geringe Quote erwarten lässt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung wurde erteilt, nachdem die Verwertung der Masse beendet ist. Gläubiger konnten bis zum 15.09.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Das Verfahren ist am 17.11.2025 gemäß § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 36/23 W-2-1 In dem Insolvenzverfahren Wesner Frankfurt GmbH, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87703),
vertreten durch:
Peter Heinemann, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung…
810 IN 36/23 W-2-1 In dem Insolvenzverfahren Wesner Frankfurt GmbH, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87703),
vertreten durch:
Peter Heinemann, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 15.09.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 36/23 W-2-1: In dem Insolvenzverfahren Wesner Frankfurt GmbH, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87703), vertr. d.: Peter Heinemann, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen …
810 IN 36/23 W-2-1: In dem Insolvenzverfahren Wesner Frankfurt GmbH, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87703), vertr. d.: Peter Heinemann, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält die Insolvenzverwalterin die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 21.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren der Firma Wesner Frankfurt GmbH vertr. d. Peter Heinemann (GF) findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis wurden auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes - Insolvenzgerichtes Frankfurt am Main, Az: - 810 IN 36/23 W-2-1 - n…
In dem Insolvenzverfahren der Firma Wesner Frankfurt GmbH vertr. d. Peter Heinemann (GF) findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis wurden auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes - Insolvenzgerichtes Frankfurt am Main, Az: - 810 IN 36/23 W-2-1 - niedergelegt -.
Es wurden Forderungen im Rang des § 38 lnsO in Höhe von € 73.363,51 festgestellt. Zur Verteilung stehen insgesamt € 7.277,79 abzgl. noch zu begleichender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung. Damit wird voraussichtlich eine geringe noch zu ermittelnde Quote erreicht. Auf die Fristen der § 189, 194 lnsO wird verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 36/23 W-2-1 Das Insolvenzverfahren Wesner Frankfurt GmbH, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87703),
vertreten durch:
Peter Heinemann, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1…
810 IN 36/23 W-2-1 Das Insolvenzverfahren Wesner Frankfurt GmbH, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 87703),
vertreten durch:
Peter Heinemann, Kurmainzer Straße 42, 65929 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 17.11.2025
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